Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 57 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 19.07.2011 – 3 AZR 383/09Betriebsrentenberechnung - Auslegung einer Ruhegeldordnung - betriebliche Übung - arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 23
- LAG Niedersachsen, 03.06.2010 – 4 Sa 239/09 BZitiert von 1
- LAG Hamm, 27.01.2009 – 4 Sa 378/07Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 16.08.2006 – 9 (10) Sa 134/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.