Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund6 Entscheidungen

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

§ 56 § 58