Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 21a Übergangsmandat *)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 195
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 – 12 TaBVGa 4/17
- LAG Baden-Württemberg, 08.02.2017 – 4 Sa 34/16Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 20.12.2022 – 3 TaBV 31/22Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 – 6 BV 58/08Zitiert von 1
- ArbG Solingen, 28.07.2017 – 1 BVGa 2/17Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 16.01.2012 – 14 TaBV 83/11
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
- LAG Hessen, 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 08.09.2025 – 16 TaBV 35/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/21a#abs-1 (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/21a#abs-2 (2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/21a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
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