Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 – 12 TaBV 21/24
- ArbG Nordhausen, 29.10.2025 – 3 BVGa 2/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 27.02.2017 – 16 TaBV 76/16Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 07.11.2023 – 16 BV 46/23Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2014 – 6 TaBV 5/13Zitiert von 1
- LAG Hamm, 16.12.2014 – 12 Sa 1020/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 05.12.2025 – 13 TaBVGa 113/25
- LAG Niedersachsen, 24.03.2025 – 8 TaBV 85/24
- LAG Niedersachsen, 14.02.2024 – 2 TaBV 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/43#abs-1 (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/43#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/43#abs-3 (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/43#abs-4 (4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.