Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/20#abs-1 (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/20#abs-2 (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/20#abs-3 (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Wird zitiert von 112 Entscheidungen zu § 20 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 07.05.2007 – 9 TaBV 80/06Zitiert von 4
- BGH, 13.09.2010 – 1 StR 220/09Strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber bei Verschleierung der finanziellen Unterstützung seiner Kandidaten als pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des UntreuetatbestandesZitiert von 41
- BAG, 25.10.2017 – 7 ABR 10/16Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch ArbeitgeberZitiert von 11
- BVerfG, 24.02.1999 – 1 BvR 123/93Ausschluß von bei Betriebsratswahlen auf einer konkurrierenden Liste kandidierenden GewerkschaftsmitgliedernZitiert von 31
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 – 3 Sa 10/11Zitiert von 2
- BAG, 11.11.2009 – 7 ABR 26/08Betriebsratswahl: Erfordernis einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber für die Kostentragung bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Wahlvorstand Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 30.09.2025 – 2 TaBV 2/25
- LAG München, 20.08.2025 – 10 SLa 2/25
- ArbG Köln, 16.07.2025 – 18 BVGa 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.