Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 602
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 17.03.2005 – 2 AZR 275/04Zitiert von 18
- BAG, 27.07.2016 – 7 ABR 55/14Zustimmungsersetzung - Versetzung eines MandatsträgersZitiert von 4
- ArbG Berlin, 01.02.2013 – 28 Ca 18456/12
- LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 – 3 Sa 23/16Zitiert von 2
- ArbG Mannheim, 19.08.2008 – 8 BV 11/08
- BAG, 11.07.2000 – 1 ABR 39/99Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 24.02.2026 – 7 SLa 503/25
- LAG Köln, 19.12.2025 – 7 SLa 56/25
- LAG Köln, 13.11.2025 – 8 SLa 198/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/103#abs-1 (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/103#abs-2 (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/103#abs-2a (2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/103#abs-3 (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.