Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/103?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/103?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/103?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
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