Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 1 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- VG Stuttgart, 26.11.2004 – 10 K 3434/03Zitiert von 1
- BVerfG, 18.06.2008 – 2 BvL 6/07Unvereinbarkeit des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verb. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a. F. (sog. Versorgungsabschlag) mit Art. 3 Abs. 3 GGZitiert von 102
- BGH, 13.01.2016 – IV ZR 284/13Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall als unzulässige RechsausübungZitiert von 4
- BVerwG, 25.10.2007 – 2 C 22.06
- BAG, 21.11.2006 – 3 AZR 387/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 08.01.2024 – 3 BV 23.516
- VGH Bayern, 08.03.2023 – 14 B 20.2069Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.04.2022 – 1 A 962/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.