Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a