Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Änderungsverlauf
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01.07.2020 in Kraft
§ 14a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 14a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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11.06.2013 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2013 I S. 1514
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