Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1514
BGBl. 2013 I S. 1514 · 135.461 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung der Professorenbesoldung
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)
Vom 11. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Au-
gust 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Regelung durch Gesetz
§ 3 Anspruch auf Besoldung
§ 3a Besoldungskürzung
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versor-
gung durch eine zwischenstaatliche oder überstaat-
liche Einrichtung
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben
vom Dienst
§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrecht
§ 12 Rückforderung von Bezügen
§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
§ 14 Anpassung der Besoldung
§ 14a Versorgungsrücklage
§ 15 Dienstlicher Wohnsitz
§ 16 Amt, Dienstgrad
§ 17 Aufwandsentschädigungen
§ 17a Zahlungsweise
§ 17b Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
Unterabschnitt 2
Beamte und Soldaten
§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Eingangsämter für Beamte
§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27 Bemessung des Grundgehaltes
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§ 31 (weggefallen)
Unterabschnitt 3
Professoren sowie
hauptberufliche Leiter von Hochschulen
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Bundesbesoldungsordnung W
§ 32a Bemessung des Grundgehaltes
§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 33 Leistungsbezüge
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Forschungs- und Lehrzulage
§ 36 (weggefallen)
Unterabschnitt 4
Richter und Staatsanwälte
§ 37 Bundesbesoldungsordnung R
§ 38 Bemessung des Grundgehaltes
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 39 Grundlage des Familienzuschlages
§ 40 Stufen des Familienzuschlages
§ 41 Änderung des Familienzuschlages
Abschnitt 4
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 43 Personalgewinnungszuschlag
§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-
wehr
§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen
Amtes
§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 48 Mehrarbeitsvergütung
§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
§ 50 (weggefallen)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher
Belastung
§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§ 52 Auslandsdienstbezüge
§ 53 Auslandszuschlag
§ 54 Mietzuschuss
§ 55 Kaufkraftausgleich
§ 56 Auslandsverwendungszuschlag
§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie
§ 58 (weggefallen)
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 59 Anwärterbezüge
§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 61 Anwärtergrundbetrag
§ 62 (weggefallen)
§ 63 Anwärtersonderzuschläge
§ 64 (weggefallen)
§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte
§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7
(weggefallen)
§ 67 (weggefallen)
§ 68 (weggefallen)
Abschnitt 8
Dienstbekleidung,
Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Solda-
ten
§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizei-
vollzugsbeamte der Bundespolizei
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvor-
schriften
§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerken-
nung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche
Einrichtung
§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehe-
bezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht
auf Lebenspartnerschaften
§ 75 Übergangszahlung
§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom
Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personen-
kreis
§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbe-
soldungsreformgesetzes
§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbe-
soldungsneuregelungsgesetzes
§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnach-
folgeunternehmen
§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundes-
wehrfeuerwehren
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivoll-
zugsbeamte der Bundespolizei
§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Sol-
daten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-
Begleitgesetzes
§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus
Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung
eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst
des Bundes
§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern
Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B
Anlage II Bundesbesoldungsordnung W
Anlage III Bundesbesoldungsordnung R
Anlage IV Grundgehalt
Anlage V Familienzuschlag
Anlage VI Auslandszuschlag
Anlage VII (weggefallen)
Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen“.
2. Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes
erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der
Inhaltsübersicht ergibt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
zent“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „dem 5. Ab-
schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das
Wort „Prozent“ ersetzt.
4. In § 17a Satz 1 werden die Wörter „im Inland anzu-
geben oder einzurichten, auf das die Überweisung
erfolgen kann“ durch die Wörter „anzugeben, für
das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 14. März
2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
und der Geschäftsanforderungen für Überweisun-
gen und Lastschriften in Euro und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22) gilt“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „, Richter“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer
Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden
allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet
werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahn-
gruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade
und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere
für bis zu vier Dienstgrade.“
6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Be-
soldungsordnung“ durch das Wort „Bundesbesol-
dungsordnung“ ersetzt.

7. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „; die nicht als
Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach
§ 33 gelten insoweit als Grundgehalt“ gestrichen.
8. § 19b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, den nicht als
Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen
nach Landesregelungen, die § 33 entspre-
chen,“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Be-
soldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundes-
besoldungsordnung W.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhält-
nis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.“
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bundesbesoldungsordnungen A und B“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter
Berücksichtigung der gemeinsamen Belange
aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zu-
zuordnen.“
c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
10. In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Eingangsamt“ die Wörter „der Besoldungsgruppe“
eingefügt.
11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besoldungs-
ordnungen“ durch das Wort „Bundesbesoldungs-
ordnungen“ ersetzt.
12. § 25 wird aufgehoben.
13. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende
Obergrenzen nicht überschreiten:
1. im mittleren Dienst
a) in der Besoldungs-
gruppe A 8 30 Prozent,
b) in der Besoldungs-
gruppe A 9 8 Prozent,
2. im gehobenen Dienst
a) in der Besoldungs-
gruppe A 11 30 Prozent,
b) in der Besoldungs-
gruppe A 12 16 Prozent,
c) in der Besoldungs-
gruppe A 13 6 Prozent,
3. im höheren Dienst
a) in den Besoldungs-
gruppen A 15, A 16 und B 2
nach Einzelbewertung
zusammen 40 Prozent,
b) in den Besoldungs-
gruppen A 16 und B 2
zusammen 10 Prozent.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsätze“
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
14. In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und wird das
Wort „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Bun-
desbesoldungsordnung“ ersetzt.
15. In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz
eingefügt:
„Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt wer-
den.“
16. § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die gleichartige Tätigkeit
a) im öffentlichen Dienst eines Organs, einer
Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder
b) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder Ver-
waltung und“.
17. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
18. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b
eingefügt:
„§ 32a
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetz-
lich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen be-
messen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächst-
höhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in de-
nen anforderungsgerechte Leistungen erbracht
wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der Ernennung zum Professor mit An-
spruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungs-
gruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1
festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach
§ 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird
mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in
dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für
1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten
Fälle,
2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesol-
dungsordnungen A, B, C oder R oder der Besol-
dungsgruppe W 1.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszei-
ten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.
(4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ver-
zögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten,
soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen
sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 ge-

nannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort
bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen.
(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6
und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5
Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für
Entscheidungen, die die Hochschulleitung betref-
fen; mit Ausnahme der Bewertung der wissen-
schaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen
die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach
den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem
hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung
schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung
nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Ver-
bindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch
und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wir-
kung.
§ 32b
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als
Erfahrungszeiten anerkannt:
1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer
deutschen staatlichen Hochschule als
a) Professor oder Vertretungsprofessor,
b) Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Pro-
fessor oder Vertretungsprofessor
a) an einer deutschen staatlich anerkannten
Hochschule,
b) an einer ausländischen Hochschule,
sofern die Hochschule an die Berufung von Pro-
fessoren und Vertretungsprofessoren Anforde-
rungen stellt, die denen nach § 131 des Bundes-
beamtengesetzes entsprechen.
Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen
Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder
ausländischen Forschungseinrichtung oder bei
einer internationalen Forschungsorganisation kön-
nen als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn
die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungs-
gruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors
gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisa-
tion an die Berufung Anforderungen stellt, die
denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes
entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden
nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2
werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermin-
dert und werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Auf-
stieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2
nicht verzögert.“
19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungsbezüge dürfen den Unter-
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern
der Besoldungsgruppe W 3 und der Besol-
dungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
1. dies erforderlich ist, um den Professor aus
dem Bereich außerhalb der deutschen Hoch-
schulen zu gewinnen oder um die Abwande-
rung des Professors in diesen Bereich abzu-
wenden,
2. der Professor bereits Leistungsbezüge erhält,
die den Unterschiedsbetrag zwischen den
Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3
und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen,
und dies erforderlich ist, um den Professor für
eine andere deutsche Hochschule zu gewin-
nen oder um seine Abwanderung an eine an-
dere deutsche Hochschule zu verhindern,
3. die Anwendung des § 77a zu einer Über-
schreitung des Unterschiedsbetrages führt.
Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Lei-
ter von Hochschulen und Mitglieder von Lei-
tungsgremien an Hochschulen, die nicht Profes-
sor sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „40 vom Hun-
dert“ durch die Angabe „22 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz“
durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Vomhundertsat-
zes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den regel-
mäßigen Besoldungsanpassungen“ durch
die Wörter „Anpassungen der Besoldung
nach § 14“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
20. § 34 wird aufgehoben.
21. Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Bundesbesoldungsordnung R“.
22. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Bemessung des Grundgehaltes“.
23. § 42a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Besoldungsordnung“
durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ und wird das Wort
„Besoldungsordnung“ durch das Wort „Bun-
desbesoldungsordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes“
durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
satzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ und
werden die Wörter „vom Hundert“ durch das
Wort „Prozent“ ersetzt.
24. § 44 wird aufgehoben.
25. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis
zur Regelung der Abgeltung besonderer Er-
schwernisse, die durch Dienst zu wechselnden
Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung über-
tragen
1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens,
die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386)
ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen
sind, auf das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung
im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium des Innern trifft, und
2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeun-
ternehmen beschäftigt sind, auf das Bundes-
ministerium der Finanzen, das die Regelung
nach Anhörung des Vorstands des Postnach-
folgeunternehmens im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern trifft.“
26. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Bundesministerium der Finan-
zen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten
mit Dienstbezügen nach der Bundesbesol-
dungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stun-
den zusammenhängenden Dienst leisten und
denen dafür keine Freistellung vom Dienst ge-
währt werden kann. In der Rechtsverordnung
ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht,
wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängen-
der Dienst geleistet werden und dass bei einem
zusammenhängenden Dienst von mehr als
36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt
wird.“
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „3“ durch
das Wort „drei“ und das Wort „Dienstantritt“
durch das Wort „Diensteintritt“ ersetzt.
27. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
„haben“ die Wörter „und sich überwiegend dort
aufhalten“ eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3
werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch
das Wort „Prozent“ ersetzt.
28. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohn-
raum“ die Wörter „(zuschussfähige Miete)“
eingefügt und werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
zent“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Bei einem Empfänger von Auslands-
dienstbezügen, für den das Gesetz über den
Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Er-
mittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt
festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine
Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzel-
fall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach
Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im
Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent
vermindert.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den
Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes“ durch
das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
29. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt.
30. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht er-
forderlich für Einsätze der Bundesanstalt Tech-
nisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2
Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einver-
nehmen zwischen dem Bundesministerium des
Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und
für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen
der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parla-
mentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einverneh-
men zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.“
b) In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; auf den Auslandsverwendungszu-
schlag wird jedoch auf Grund der geringeren
Aufwendungen und Belastungen am bisherigen
ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil
des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.“
ersetzt.
31. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespo-
lizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit
und während der Zeit einer Beurlaubung nach

§ 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, so-
fern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch familienversichert
sind, sowie
2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderur-
laubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des In-
nern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialge-
setzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen.“
32. In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „, sofern der Beamte oder Richter
im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten
Dienstfähigkeit Dienst leistet.“ ersetzt.
33. § 73 wird aufgehoben.
34. § 73a wird § 73 und wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch
das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
35. § 74a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 54 Absatz 3“ die Wörter „in der bis zum
31. Juli 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Le-
benspartnerschaften, die vor dem 1. Januar
2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag gel-
tend gemacht haben, über den noch nicht ab-
schließend entschieden worden ist, wird der Fa-
milienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung
erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in
dem der Anspruch geltend gemacht worden ist,
frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Le-
benspartnerschaft begründet wurde. Für die
Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung
der Anlage V anzuwenden.“
36. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Beamte, die bei den Postnachfolgeun-
ternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2
bis 4 nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie wissen-
schaftlichen und künstlerischen“ durch die Wör-
ter „und wissenschaftlichen“ und jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
37. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Übergangsregelung aus Anlass
des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von
Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien
an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der
Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben,
werden auf der Grundlage des an diesem Tag maß-
geblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes
nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 gelten-
den Fassung unter Anerkennung von berücksichti-
gungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1
gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf
Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berück-
sichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die
bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. De-
zember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen
der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes.
§ 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die
nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar
2013 zugestanden haben, verringern sich um die
Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf
Grund des Professorenbesoldungsneuregelungs-
gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zu-
stehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das
an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung
des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. Au-
gust 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei
sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge
zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach
Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge ver-
ringert, bis die Differenz erreicht ist:
1. unbefristete Leistungsbezüge,
2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
3. sonstige befristete Leistungsbezüge.
Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 meh-
rere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die
Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren
Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter
Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit
auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzu-
stellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbe-
züge verringern sich anteilig.
(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom
1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig
oder erneut gewährt worden sind oder über deren
Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden
ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung
tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewäh-
rung der Leistungsbezüge ein.
(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die
nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungs-
bezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu
verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach
Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.
(5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungs-
bezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in
der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013
erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder
über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschie-
den worden ist. Für Professoren sowie hauptberuf-
liche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von

Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. De-
zember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3
angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des
Grundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhe-
stand versetzt werden, sind bei den ruhegehalt-
fähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32
und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
den Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I
S. 1670) mindestens zugrunde zu legen
1. das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zuge-
standen hat, und
2. der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar
2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.
(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum
19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhe-
gehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach die-
ser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestim-
mung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringe-
rung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten
Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen
Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der
Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf
Grund des Professorenbesoldungsneuregelungs-
gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zu-
stehenden Grundgehalt und der Summe der ruhe-
gehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die
an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33
in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670)
zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpas-
sungen der Besoldung nach § 14 teil.“
38. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Vergütung für Beamte
im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-
wehrfeuerwehren verwendet werden und deren re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden be-
trägt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie be-
trägt
1. im Jahr 2013 225 Euro,
2. im Jahr 2014 180 Euro,
3. im Jahr 2015 135 Euro,
4. im Jahr 2016 90 Euro,
5. im Jahr 2017 45 Euro.
(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der
wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden
schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der
Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergü-
tung für jeden geleisteten Dienst von mehr als
10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden
hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit
ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergü-
tung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchent-
lichen Arbeitszeit von 54 Stunden
1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden
a) im Jahr 2013 15 Euro,
b) im Jahr 2014 17 Euro,
c) im Jahr 2015 19 Euro,
d) im Jahr 2016 21 Euro,
e) im Jahr 2017 23 Euro,
2. für einen Dienst von 24 Stunden
a) im Jahr 2013 30 Euro,
b) im Jahr 2014 34 Euro,
c) im Jahr 2015 38 Euro,
d) im Jahr 2016 42 Euro,
e) im Jahr 2017 46 Euro.
(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wö-
chentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach
Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stun-
den hinausgehenden Teil der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei
ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu run-
den. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minu-
ten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.“
39. § 85 wird aufgehoben.
40. § 86 wird § 85.
41. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32
Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Leiter“ die
Wörter „von Hochschulen“ eingefügt.
42. In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3,
§ 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2,
§ 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1
Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2
und § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
43. Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhän-
gen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
44. Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungs- Grundgehalt
gruppe (Monatsbeträge in Euro)
W1 4 105,11
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 5 100 5 400 5 700
W3 5 700 6 100 6 500“.
45. Anlage V wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. August 2013
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)“.
b) Im zweiten Absatz wird jeweils das Wort „je“ ge-
strichen.

46. In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage VI
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie
Absatz 3 Satz 1 und 4)
Gültig ab 1. August 2013
Auslandszuschlag“.
47. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. August 2013
Anwärtergrundbetrag“.
b) Im linken Tabellenkopf wird das Wort „Eingangs-
amt“ durch die Wörter „Besoldungsgruppe des
Eingangsamtes“ ersetzt.
48. Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu die-
sem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset-
zes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 69i folgende Angabe eingefügt:
„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Profes-
sorenbesoldungsneuregelungsgesetzes“.
2. In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
sowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die An-
gabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt:
„§ 69j
Übergangsregelung aus Anlass des
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren so-
wie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschu-
len, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der
Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand
versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a
des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1
sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen min-
destens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der
Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
den Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterblie-
bene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“
Artikel 3
Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3
werden jeweils die Wörter „dem 5. Abschnitt“ durch
die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Luftfahrtgerät“ die Wörter „oder als Systemope-
rator Wärmebildgerät“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
bbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3
und wie folgt gefasst:
„3. nichtständige Luftfahr-
zeugbesatzungsange-
hörige, Prüfer von Luft-
fahrtgerät und System-
operatoren Wärmebild-
gerät mit zehn oder
mehr Flügen im laufen-
den Kalendermonat 180 Euro,“.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „Nummer 4“
durch die Angabe „Nummer 3“ und die An-
gabe „6 Euro“ durch die Angabe „18 Euro“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
§ 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlags-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst:
„(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbe-
soldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag
wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt
angerechnet:
1. zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtig-
ten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt
wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4
des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort auf-
halten;
2. zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinste-
henden Berechtigten am bisherigen Dienstort im
Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunter-
kunft gilt nicht als Hausstand;
3. zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft
gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Aus-
land beibehalten wird; handelt es sich um eine un-
entgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft,
erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;
4. zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtig-
ten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisheri-
gen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.
Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden
Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.“

Artikel 5
Änderung des THW-Gesetzes
Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über das Technische Hilfswerk
(THW-Gesetz – THWG)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Wörter „einer Verwendung
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter
„einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Num-
mer 2)“ ersetzt.
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses
Gesetzes.“
Artikel 6
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder
früheren Soldaten darf die Personalakte weiterge-
geben werden
1. an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung, soweit dies im Rahmen der Zweckbe-
stimmung des Dienstverhältnisses erforderlich
ist,
2. an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bun-
desministerien, soweit diese Aufgaben der
Personalbearbeitung oder der Personalwirt-
schaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder
frühere Soldaten wahrnehmen und die Kennt-
nis der Personalakte für die Aufgabenwahr-
nehmung erforderlich ist.“
b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-
bereichs des Bundesministeriums der Verteidi-
gung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6
ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder
früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwin-
gende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer
erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls
oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Inte-
ressen Dritter dies erfordern.“
c) In Satz 10 werden die Wörter „dem Soldaten“
durch die Wörter „den Betroffenen“ ersetzt.
2. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums
der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines an-
deren Bundesministeriums übertragen worden sind,
ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vor-
schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-
ordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid
erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es
kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung
anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.“
3. § 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Be-
fehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mittei-
lungspflichtige Stelle liegt“ durch die Wörter „das
Kommando Territoriale Aufgaben der Bundes-
wehr“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Befehlshaber im
Wehrbereich“ durch die Wörter „Kommando Ter-
ritoriale Aufgaben der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann
diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Ab-
satz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1,
§ 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Ab-
satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere
Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maß-
gabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Ge-
schäftsbereich eines anderen Bundesministeriums
übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden
im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministe-
riums bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-
mens des anderen Bundesministeriums.“
2. Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Ge-
schäftsbereich eines anderen Bundesministeriums
durchgeführt werden.“
3. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bun-
deswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Be-
rufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a
des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017
umgewandelt wird.“
4. In § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4
Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
wird jeweils die Angabe „400“ durch die An-
gabe „450“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes
Dem § 8 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012
(BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet wer-
den.“
Artikel 9
Änderungen weiterer Vorschriften
(1) Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt“
durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem 5. Ab-
schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
(2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsver-
gütungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August
2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Vergütung nach § 79 des Bundesbesol-
dungsgesetzes,“.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt“
durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
(3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergü-
tung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Die verfassungsmäßigen Rechte des
sind gewahrt.
vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I
S. 1000) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
5. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Au-
gust 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli
2012 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Num-
mer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2, 7
Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 in Kraft.
(4) Die Artikel 6 und 7 Nummer 1 und 2 treten am
1. Juli 2013 in Kraft.
Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière

Anhang 1 (zu Artikel 1
Anlage I
(zu § 20 Absatz 2 Satz 1)
Nummer 43)
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I . A l l g e m e i n e Vo r b e m e r k u n g e n
1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung
soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe-
zeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können
Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. die Laufbahn,
3. die Fachrichtung.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direk-
tor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung
mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund-
amtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministe-
rium des Innern.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-
nung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höhe-
ren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des krimi-
nalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die
Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.
Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivoll-
zugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bun-
destag“.
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-
pen B 1, B 2 und B 3
Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besol-
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte
verliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-
schungseinrichtungen oder in Dienststellen und Ein-
richtungen mit eigenen wissenschaftlichen For-
schungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For-
schungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich-
tungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbe-
reichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fische-
rei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul-
turpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Er-
nährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaf-
fen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebs-
stoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehör-
den mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich be-
grenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
dungsordnung A eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-
ordnet werden können, nicht abschließend.
II. Stellenzulagen
3a. Zulage für „Direktor und Professor“ in den Be-
soldungsgruppen B 2 und B 3
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
tung einem „Direktor und Professor“ in den Besol-
dungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sons-
tigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrich-
tung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er
für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
Außendienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet wer-
den, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzu-
lage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit
der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird
neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8,
9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern.

4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhal-
ten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach An-
lage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-
sicherungstechnisches Personal der militäri-
schen Flugsicherung und technisches Personal
des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Sol-
daten und Beamte in einer Verwendung als
a) flugzeugtechnisches Personal,
b) flugsicherungstechnisches Personal der militäri-
schen Flugsicherung und als technisches Personal
des Einsatzführungsdienstes.
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen
Funktionen verwendet werden.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, so-
weit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri-
schen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatz-
führungsdienst und Geoinformationsdienst der
Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be-
amte und Soldaten, die im militärischen Flugsiche-
rungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im
Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet
werden
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in
a) Flugsicherungssektoren,
b) Flugsicherungsstellen,
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsiche-
rungssektoren,
3. als Flugberatungspersonal in
a) Flugsicherungsstellen,
b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Ra-
darleitung/Einsatzführungsoffizier
aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,
bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffi-
zier
aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungs-
dienst (Einsatzführungsausbildungsinspek-
tion),
5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht
jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als
Ausbildungspersonal der militärischen Flugsiche-
rung oder des Einsatzführungsdienstes,
6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeob-
achtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der
Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformations-
beratungsstellen.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern.
6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer
Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Sol-
daten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundes-
besoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder
Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit
der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlge-
triebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonsti-
ger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperations-
offizier,
c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum
Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte,
die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient
werden müssen,
d) als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als
sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehö-
rige in der Bundeswehr.
Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember
2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der
Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer
mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flug-
zeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesat-
zung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stel-
lenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch
über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre
weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-
satz 1 verwendet worden ist oder
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-
fall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-
ten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung
nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten,
die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflich-
tet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes,
höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich
die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf
eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in
eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine
geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist,
so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage
den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Ab-
satz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung
wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur
weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren
Verwendung bezogen und auch nicht während der wei-
teren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwi-
schen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzu-

lage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berech-
nung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die
höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte
nach
a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von
241,59 Euro,
b) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von
193,27 Euro,
c) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von
169,03 Euro,
d) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von
154,62 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezo-
gen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod
oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwen-
dung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Be-
sonderheiten dieser Verwendung bedingten gesund-
heitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese über-
steigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage
nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Num-
mer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1
Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im
Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allge-
meinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
von Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-
zen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet
werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine an-
dere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein-
schließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-
zulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-
höfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzu-
lage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und
neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
dungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellen-
zulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6,
6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese über-
steigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-
wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für
die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-
lung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellen-
zulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Lan-
des bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-
diensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver-
wendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)
nach Anlage IX.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes-
amt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für
Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Solda-
ten in der Nachrichtengewinnung durch Fern-
melde- und Elektronische Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel-
de- und Elektronische Aufklärung verwendet werden,
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf-
wendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese über-
steigt.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
polizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Be-
amten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der
Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung,
die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich ver-
wendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen typischerweise vollzugs-
polizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen wer-
den, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben be-
traut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX,
soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesol-
dungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter
den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Wider-
ruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
ten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem
Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-
bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
abgegolten.
9a. Zulage im Marinebereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom
Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte,

die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Ab-
ordnung
a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten
seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder
im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten
U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreit-
kräften verwendet werden,
c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gülti-
gem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein
in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten
auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden,
die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucheraus-
bildung voraussetzt.
Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach
den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage
gewährt.
(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be-
amte und Soldaten mit einer Verwendung
a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender
Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz
überwiegend zusammenhängend mehrstündig au-
ßerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
b) als Taucher für den maritimen Einsatz.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium der Finanzen.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungs-
ordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwen-
det werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-
gen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
ten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie
der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder
als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis
zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungs-
gruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Ap-
probation als Arzt, die
a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfü-
gen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation
verpflichtet sind, oder
b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abge-
schlossen haben und in diesem Fachgebiet verwen-
det werden.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellen-
zulage nur einmal gewährt.
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Ab-
schlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in de-
nen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als
staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhal-
ten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stel-
lenzulage nach Anlage IX.
13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und
der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe-
nen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-
waltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-
wendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der
Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 9 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-
soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-
dienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
III. Andere Zulagen
15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung
als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach
der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie
die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretun-
gen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter
mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach
der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage
gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in
London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie
an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen
Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in
New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der
Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehalts-
spanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet
werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zu-
lage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-
mer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit
der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen
abgegolten.
17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach
Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tä-
tigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegol-
ten.

1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2
Oberamtsgehilfe
W a c h t m e i s t e r 1, 2
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1
nicht zu.
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe1
O b e r a u f s e h e r 1, 2
O b e r s c h a f f n e r 1, 2
O b e r w a c h t m e i s t e r 1, 2, 3, 4
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier,
Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzer-
pionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sani-
tätssoldat, Matrose
Gefreiter5
1
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor-
schriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben
hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine
mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Diensther-
ren nachweist.
2
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2
nicht zu.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher1
Hauptschaffner1
H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2
O b e r w a r t 1, 3
Obergefreiter
Hauptgefreiter4
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1
nicht zu.
3
Als Eingangsamt.
4
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 5
B e t r i e b s a s s i s t e n t 1, 2
Erster H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2, 3
H a u p t w a r t 1, 2
Oberamtsmeister2
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter1, 4
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1
nicht zu.
4
Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu
50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mann-
schaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent1
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2
Hauptwart1
Oberamtsmeister1
Sekretär3
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der
Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
Als Eingangsamt.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister1
Oberlokomotivführer2
Obersekretär3
Oberwerkmeister2
Polizeimeister1
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel5
Oberbootsmann5
1
Als Eingangsamt.
2
Auch als Eingangsamt.
3
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen
Dienstes.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1529
Hauptfeldwebel1
Hauptbootsmann1
Oberfähnrich1
Oberfähnrich zur See1
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor1
Betriebsinspektor1
Hauptbrandmeister1
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister1
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel2
Stabsbootsmann2
Oberstabsfeldwebel2, 3
Oberstabsbootsmann2, 3
Leutnant
Leutnant zur See
1
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe-
ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu
30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus-
gestattet werden.
2
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmän-
ner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu
40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt
für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
3
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe-
ben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der
Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine
Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 101
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
Besoldungsgruppe A 111
Amtmann
Kanzler2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Seeoberkapitän
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse1, 2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Seehauptkapitän1
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 131
Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-
schule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)2
Kanzler Erster Klasse3, 4
Konsul
Kustos
Legationsrat
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer5
Rat
Seehauptkapitän3
Fachschuloberlehrer6, 7, 8
Studienrat
– im höheren Dienst –9
Stabshauptmann10
Stabskapitänleutnant10
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
1
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funk-
tionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für

1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungs-
gruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wer-
den.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4
Im Auswärtigen Dienst.
5
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7
Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als
Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8
Als Eingangsamt.
9
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
Schulen.
10
Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Pro-
zent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrach-
ten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-
schule –
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)1
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse2
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer4
Fachschuldirektor
– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-
gängen, die zu einem Abschluss führen, der dem
der Realschule entspricht –5
Fachschuloberlehrer
– als der ständige Vertreter des Direktors einer
Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruf-
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
mern –6, 7
– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundes-
wehrfachschule –6
Oberstudienrat
– im höheren Dienst –8
Regierungsschulrat
– im Schulaufsichtsdienst –
Oberstleutnant3
Fregattenkapitän3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.
2
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-
sandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
mit Teilzeitunterricht als einer.
8
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
Schulen.
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-
schule –
Botschafter1
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor2
Dekan
Direktor3
Generalkonsul4
Gesandter4
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)5
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-
schäftsführung einer Agentur für Arbeit6
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
– als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-
richt mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8, 9
Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor
– im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als
360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –10
Oberstleutnant7, 11
Fregattenkapitän7, 11
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt
eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamt-
zahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und
der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-
dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
mit Teilzeitunterricht als einer.

10
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in
der Laufbahn der Studienräte.
11
Auf herausgehobenen Dienstposten.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter1
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor2
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-
ßischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4
Generalkonsul5
Gesandter5
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)6
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-
schäftsführung einer Agentur für Arbeit7
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-
schule –8
Leitender Dekan
L e i t e n d e r D i r e k t o r 9, 10
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
deseisenbahnvermögen –11
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit11
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse11
Kanzler einer Universität der Bundeswehr12
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Oberstudiendirektor
– im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit
beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unter-
richtsteilnehmern –13
Oberst11
Kapitän zur See11
Oberstapotheker11
Flottenapotheker11
Oberstarzt11
Flottenarzt11
Oberstveterinär11
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9
Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-
Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet
werden.
10
Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden
unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden
oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstel-
len mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei
der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen
Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbe-
hörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen
unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten
Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungs-
gruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden
oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
mit Teilzeitunterricht als einer.
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-
gruppe B 5 eingestuft ist –
– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter
der Zentralabteilung –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein
– als der ständige Vertreter des Präsidenten –2
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-
liche Verwaltung
– als Leiter eines großen Fachbereichs –
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-
scher Kulturbesitz
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und
Leiter einer Abteilung –
Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
– als stellvertretender Geschäftsführer –

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
ches –1
Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter
in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
– als Leiter einer Dienststelle –
Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundes-
wehr
– als der ständige Vertreter des Amtsleiters –
Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt
– als der ständige Vertreter des Amtsleiters –
Direktor beim Marinearsenal
– als Leiter eines Arsenalbetriebes –
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
– als Geschäftsführer –
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
– als Leiter der Dienststelle –
Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
richtung –4
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-
tung oder in einem wissenschaftlichen For-
schungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines
Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen
oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder
eines großen oder bedeutenden Laboratoriums,
soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter
oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)5
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit6
Vizepräsident7
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung –
Oberst6
Kapitän zur See6
Oberstapotheker6
Flottenapotheker6
Oberstarzt6
Flottenarzt6
Oberstveterinär6
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus
der Besoldungsgruppe B 3.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
4
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
7
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn
der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
– als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bil-
dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundes-
finanzverwaltung –
– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer
Bundesfinanzdirektion –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund
– als Leiter einer besonders großen und besonders
bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-
schirmdienst
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor
– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den
Streitkräften beim Zentrum Innere Führung –
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreit-
kraft oder eines militärischen Organisationsberei-
ches, des Befehlshabers des Einsatzführungskom-
mandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des
Multinational Joint Headquarters –
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter der Familienkasse –
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
waltung
– als Leiter einer Lehrgruppe –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3
Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am
Main –
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig –
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
– als Leiter einer Fachgruppe –
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
– als Geschäftsführer –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
ches –3
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät
der Bundeswehr –
Direktor beim/bei der …4
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu
bewertenden, besonders großen und besonders
bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-
hörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt,
wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-
gruppe B 8 eingestuft ist –
– als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder
Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation
bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in
Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –3
– als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung
Personalgewinnung im Bundesamt für das Perso-
nalmanagement der Bundeswehr –
Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr
Direktor beim Bundesarchiv
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Mas-
senorganisationen der DDR –
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter einer Abteilung –
Direktor beim Bundesnachrichtendienst5
Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche
Schutzaufgaben der Bundeswehr
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministe-
riums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte
der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
– als Geschäftsführender Direktor –6
Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundes-
wehr
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bun-
deswehr
Direktor in der Bundespolizei
– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsi-
diums –
– im Bundesministerium des Innern –7
Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
richtung –8
– als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung –
– als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt –
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-
tung oder in einem wissenschaftlichen For-
schungsbereich als Leiter einer großen Abteilung,
eines großen Fachbereichs oder eines großen In-
stituts –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
beit
– als Leiter eines großen und bedeutenden For-
schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung –9
Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinforma-
tionswesen der Bundeswehr
– als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissen-
schaften –
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-
serkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-
bau
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-
kerungsforschung
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwis-
senschaftliche und internationale Studien
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
stituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
stituts für Werk- und Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung bei höchstens 900 000 Versicher-
ten und laufenden Rentenfällen –
Generalkonsul10
Gesandter10
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)11
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-
kation
Leitender Postdirektor
– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
kation Deutsche Bundespost –
– bei der Deutsche Post AG –
– bei der Deutsche Postbank AG –
– bei der Deutsche Telekom AG –
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
deseisenbahnvermögen –12, 13, 14
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit12
Präsident einer Bundespolizeidirektion15
Vizepräsident16
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17
Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18
Oberst12, 19
Kapitän zur See12, 19
Oberstapotheker12, 19
Flottenapotheker12, 19
Oberstarzt12, 19
Flottenarzt12, 19
Oberstveterinär12, 19
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
4
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-
stelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an-
gehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz
sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.
5
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu
führen.
6
Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält wei-
terhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
7
Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium
des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und
Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
8
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-
gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
9
Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der
Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.
12
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
13
Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Mi-
nisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bun-
destages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra-
ges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
16
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn
der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
in der Amtsbezeichnung führt.
17
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
18
Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundes-
behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19
a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für
diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamt-
zahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Do-
kumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-
aufgaben
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der
Bundeswehr
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter des Forschungsbereichs und als der
ständige Vertreter des Präsidenten –
Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswe-
sen der Bundeswehr
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
– als Geschäftsführer –
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung bei mehr als 900 000 und höchs-
tens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Ren-
tenfällen –
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein2
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion3
Präsident einer Universität der Bundeswehr4
Vizepräsident5
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungs-
schutz und Katastrophenhilfe6
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmo-
nopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus
der Besoldungsgruppe B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
4
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn
der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
in der Amtsbezeichnung führt.
6
Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor1
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung –
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1535
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
beit
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-
rufsforschung –2
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum
Berlin
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und
höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufen-
den Rentenfällen –
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-
ßischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
beit
– als Geschäftsführer –2
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Be-
hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-
liche Verwaltung3
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
wesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Histo-
risches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Karto-
graphie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
5
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion
in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit
ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
– als der ständige Vertreter des Amtschefs –
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
– als der leitende Beamte –
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik
– als der leitende Beamte –
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
beit
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-
rufsforschung –3
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen
Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
oder als Geschäftsführender Beamter –
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung –
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versi-
cherten und laufenden Rentenfällen –5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul6
Gesandter6
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
– bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 –
– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-
leramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten
Gruppe –
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
beit
– als Geschäftsführer –3
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
tung
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums
der Bundesfinanzverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-
ordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichs-
amtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident einer Bundesfinanzdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risiko-
bewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi-
schen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts,
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Johann Heinrich von
Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Länd-
liche Räume, Wald und Fischerei
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bun-
desforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts,
Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens-
mittel
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direk-
tor“ zu führen.
5
Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer
Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversi-
cherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Arti-
kel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten
Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besol-
dungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungs-
gruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Besoldungsgruppe B 7
Ministerialdirigent
– im Bundesministerium der Verteidigung als ständi-
ger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeu-
tenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Orga-
nisation und Revision –
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirm-
dienst
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis-
senschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materi-
alforschung und -prüfung
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Vizepräsident
– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Be-
soldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Mitglied des Direktoriums –
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
Abteilung –3
Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informa-
tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanage-
ment der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umwelt-
schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-
dungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
– als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-
mationsamtes der Bundesregierung –
– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
rung –
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General1
Admiral1
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär

Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage II
(zu § 32 Satz 1)
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehör-
den oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ver-
wendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit
der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der
Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgrup-
pen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besol-
dungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen
bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zwei-
tes Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen wor-
den ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten
Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende
Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX
für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten
Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-
troffenen Regelung.
(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten,
wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132
Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem
Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhält-
nisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in
Höhe von monatlich 273,00 Euro.
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das
Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder
R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-
den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und
eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt,
wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1
ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der
Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichnungen
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in
der weiblichen Form.
Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor1
1
Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Univer-
sität oder gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
Professor1
– an einer Fachhochschule –
Universitätsprofessor1
Präsident der ...1, 2, 3
Vizepräsident der ...1, 2, 3
Kanzler der ...1, 2, 3
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B (§ 32 Satz 3).
Besoldungsgruppe W 3
Professor1
– an einer Fachhochschule –
Universitätsprofessor1
Präsident der …1, 2, 3
Vizepräsident der …1, 2, 3
Kanzler der …1, 2, 3
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B (§ 32 Satz 3).

Anhang 3 (zu Artikel 1
Nummer 43)
Anlage III
(zu § 37 Satz 1)
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die
Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obers-
ten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obers-
ten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten
Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu-
lage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und
neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
dungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird ne-
ben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemer-
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das
für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung
bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vor-
sieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungs-
recht dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsgruppe R 1
Besoldungsgruppe R 2
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
1
Besoldungsgruppe R 5
Besoldungsgruppe R 6
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
Besoldungsgruppe R 8
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage Besoldungsgruppe R 9
nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. August 2013
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol-
dungs-
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
A2 1 845,90 1 889,03 1 933,32
A3 1 920,04 1 965,41 2 010,77
A4 1 962,11 2 016,31 2 070,54
A5 1 977,58 2 045,08 2 099,30
A6 2 021,84 2 100,43 2 180,09
A7 2 126,98 2 196,70 2 288,58
A8 2 255,35 2 339,46 2 457,87
A9 2 441,26 2 524,27 2 654,86
A 10 2 619,43 2 733,42 2 898,32
A 11 3 006,77 3 176,09 3 344,30
A 12 3 223,69 3 423,98 3 625,39
A 13 3 780,31 3 968,45 4 155,47
A 14 3 887,67 4 130,01 4 373,48
A 15 4 751,96 4 971,08 5 138,17
A 16 5 242,19 5 496,74 5 689,28
Grundgehalt
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
1 966,51 2 000,83 2 035,14 2 069,43 2 103,74
2 047,30 2 083,83 2 120,33 2 156,86 2 193,37
2 113,70 2 156,86 2 200,02 2 243,17 2 283,02
2 152,43 2 205,56 2 259,79 2 312,90 2 364,91
2 240,96 2 304,04 2 364,91 2 432,41 2 491,07
2 382,62 2 474,47 2 567,43 2 637,15 2 706,86
2 577,39 2 696,90 2 779,89 2 864,01 2 947,01
2 787,65 2 918,22 3 006,77 3 096,42 3 183,83
3 062,09 3 225,88 3 339,88 3 453,84 3 567,85
3 513,62 3 629,81 3 746,01 3 862,21 3 978,41
3 825,68 3 965,13 4 102,34 4 240,68 4 381,23
4 343,60 4 473,08 4 603,67 4 733,13 4 860,40
4 615,83 4 782,92 4 951,15 5 118,25 5 286,47
5 305,28 5 472,39 5 638,39 5 804,38 5 969,26
5 881,85 6 073,30 6 266,97 6 459,52 6 649,87
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den
Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 969,26
B2 6 934,27
B3 7 342,62
B4 7 769,78
B5 8 260,04
B6 8 725,94
B7 9 175,23
B8 9 645,55
B9 10 228,76
B 10 12 040,35
B 11 12 508,46
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen

3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungs-
gruppe
W1
Stufe 1
W2 5 161,20
W3 5 768,40
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol-
dungs-
gruppe Stufe 1 Stufe 2
R1 3 780,31 4 144,41
R2 4 593,69 4 829,43
R3 7 342,62
R4 7 769,78
R5 8 260,04
R6 8 725,94
R7 9 175,23
R8 9 645,55
R9 10 228,76
R 10 12 558,28
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
4 154,37
Stufe 2 Stufe 3
5 464,80 5 768,40
6 173,20 6 578,00
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
4 509,60 4 832,76 5 154,78 5 477,93 5 798,85 6 124,20
5 064,04 5 384,96 5 708,09 6 030,14 6 353,28 6 676,44

Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 48)
Anlage IX
(zu Anlage I und III)
Gültig ab 1. August 2013
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 3a
Nummer 4
Nummer 4a
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe b
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und
des höheren Dienstes und
Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere
des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Nummer 2 und 3
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 169,03
134,22
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
53,69
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
80,53 militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13 189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
37,57
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes
53,69 und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5
80,53 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungs-
245,86 gruppen A 5 bis A 9, Offiziere
der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13 169,03
Nummer 5 und 6
271,47
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 107,56
Beamte des gehobenen
210,00 Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des höheren Dienstes
235,61 und Offiziere des Truppendienstes
ab Besoldungsgruppe A 13 235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
271,47 Absatz 1 Satz 2 614,64

Dem Grunde nach geregelt in
Nummer 6a
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14, A 15, B 1
A 16, B 2 bis B 4
B 5 bis B 7
B 8 bis B 10
B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 und höher
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr
von zwei Jahren
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
107,38 Nummer 9a
Absatz 1
12,5 Prozent des Buchstabe a 107,38
Endgrundgehalts
oder, bei festen Buchstabe b 214,74
Gehältern, des
Grundgehalts der Buchstabe c 161,06
Besoldungsgruppe*
Absatz 2
A5
Buchstabe a 42,94
A9
A 13 Buchstabe b 53,69
A 15
Nummer 10 Absatz 1
B3
B6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
B9
B 11 von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 11 614,64
120,80
Nummer 12 40,27
161,06
201,32 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
73,56
des gehobenen Dienstes 40,27
100,31
123,72 Nummer 14 24,17
147,11
Nummer 16
53,50 Die Zulage beträgt
70,21 für Beamte der Besoldungsgruppen
86,94 A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
96,63
128,85 Nummer 17
161,06
Die Zulage beträgt
193,27 für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
66,87
133,75 A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
B 5 bis B 7 71,58

Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Besoldungsgruppen Fußnote
A2 1
2
A3 2
4
5
A4 1
2
4
A5 1
3
A6 2
A7 5
A8 1
A9 1, 3
A 13 1
7
A 14 5
A 15 3
8
A 16 10
B 10 1
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
b) bei Verwendung
36,78 bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
67,85
des Bundes, wenn ihnen kein
36,78
Richteramt übertragen ist, für die
67,85 Richter und Staatsanwälte der
34,26 Besoldungsgruppe(n)
36,78 R1 A 15
67,85 R 2 bis R 4 B3
7,39 R 5 bis R 7 B6
36,78 R 8 bis R 10 B9
67,85
Besoldungsgruppen Fußnote
36,78
R2 1 210,93
45,68
R8 1 421,78
58,85
273,81
278,28
127,19
190,79
254,35
190,79
213,36
440,88
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1514. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 370ccfdd5a6d9f86….