Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Halle, 25.09.2013 – 5 A 185/11
- OVG Saarland, 22.05.2012 – 1 A 115/12Zitiert von 3
- BSG, 20.04.2010 – B 1 KR 27/09 R(Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers - Wechsel des DO-Angestellten einer Krankenkasse zu Rentenversicherungsträger anlässlich Übergang der Betriebsprüfung - anteilige Übernahme von beamtenrechtlichen Versorgungslasten seitens der Krankenkasse nach § 28p Abs 11 S 2 SGB 4)
- VG Kassel, 07.12.2016 – 1 K 33/16.KSZitiert von 3
- VG Kassel, 24.05.2016 – 1 K 2079/15.KSZitiert von 5
- VG Schleswig, 11.05.2016 – 12 A 315/15
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 24.03.2015 – 1 K 1978/14.KS
- VG Berlin, 23.07.2012 – 5 K 268.11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 – OVG 4 B 30.10Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 107 BeamtVG →
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Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.