Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 106 § 107a