Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.01.2020
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 107 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Halle, 25.09.2013 – 5 A 185/11
- BSG, 20.04.2010 – B 1 KR 27/09 R(Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers - Wechsel des DO-Angestellten einer Krankenkasse zu Rentenversicherungsträger anlässlich Übergang der Betriebsprüfung - anteilige Übernahme von beamtenrechtlichen Versorgungslasten seitens der Krankenkasse nach § 28p Abs 11 S 2 SGB 4)
- VG Kassel, 07.12.2016 – 1 K 33/16.KSZitiert von 3
- VG Schleswig, 11.05.2016 – 12 A 315/15
- VG Kassel, 24.03.2015 – 1 K 1978/14.KS
- VG Berlin, 23.07.2012 – 5 K 268.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 – OVG 4 B 30.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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