Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 107a BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.01.2025 – 2 B 44/24Doppelte Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bei Aufbauhilfe im BeitrittsgebietZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 – 2 LB 685/01Zitiert von 3
- BVerwG, 01.08.2025 – 2 B 22.25Festsetzung des Ruhegehalts; bloße Zugehörigkeit zu einer im früheren Bundesgebiet gelegenen Stammdienststelle
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24
- VG Freiburg, 16.09.2024 – 6 K 3399/23Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 03.02.2006 – 10 Sa 1378/05 BZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.