Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 106 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- BGH, 24.07.2002 – IX ZB 70/02
- BGH, 12.03.2002 – IX ZB 64/01Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 – 4 S 861/18Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.