Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Bund2 Fassungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.

§ 90 § 105