Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/11180 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes) Die Neuregelung knüpft an § 34 Satz 3 BeamtStG an, nach dem das Verhalten der Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. Der neue Satz 4 ergänzt diese Be- stimmung dahingehend, dass ein Vertrauen in das Amt der Beamtin oder des Beamten und damit auch in die Tätigkeit und Integrität des Staates nicht gegeben sein kann, wenn bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkei- ten mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht dergestalt verhüllt ist, dass eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern unmöglich oder erschwert ist, und keine dienstlichen oder gesundheitlichen Gründe zur Rechtfertigung herangezogen werden können. Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwal- tung gilt Entsprechendes, wenn die Kommunikation mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitar- beiterinnen und Mitarbeitern unmöglich oder erschwert ist. Auf Grund der dynamischen Verweisung in § 71 DRiG auf das BeamtStG gilt die neue Regelung auch für Richterinnen und Richter im Landesdienst.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11180, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.911–22.016 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5d16d9e575f5eae7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP