§ 12 Rücknahme der Ernennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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