§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/11#abs-1 (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/11#abs-2 (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 11 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.04.2017 – 6 B 446/17Zitiert von 3
- BVerfG, 24.04.2018 – 2 BvL 10/16Nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Durchbrechungen des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Lebenszeitprinzips (Hochschulkanzler Brandenburg)Zitiert von 24
- VG Karlsruhe, 11.06.2013 – 5 K 962/13
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 – 4 S 922/09Zitiert von 3
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 12.24Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen BeigeordnetenZitiert von 6
- BVerwG, 22.08.2013 – 2 AV 5/13Bestimmung des zuständigen Gerichts; Normenkontrollantrag gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Rechtsmissbrauch; Sachentscheidung durch an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan beteiligten Richter
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVGZitiert von 1
- VG Göttingen, 12.06.2025 – 3 B 119/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 23.12.2024 – 12 B 78/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.