§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.04.2017 – 6 B 446/17Zitiert von 2
- BVerfG, 24.04.2018 – 2 BvL 10/16Nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Durchbrechungen des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Lebenszeitprinzips (Hochschulkanzler Brandenburg)Zitiert von 23
- VG Karlsruhe, 11.06.2013 – 5 K 962/13
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 – 4 S 922/09Zitiert von 3
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 12.24Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen BeigeordnetenZitiert von 3
- BVerwG, 22.08.2013 – 2 AV 5/13Bestimmung des zuständigen Gerichts; Normenkontrollantrag gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Rechtsmissbrauch; Sachentscheidung durch an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan beteiligten RichterZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVGZitiert von 1
- VG Göttingen, 12.06.2025 – 3 B 119/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 23.12.2024 – 12 B 78/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/11#abs-1 (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/11#abs-2 (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.