§ 12 Rücknahme der Ernennung
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/12#abs-1 (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/12#abs-2 (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 12 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 04.09.2014 – 3 L 1272/13.WIZitiert von 2
- OVG Schleswig, 04.03.2025 – 2 LA 70/20Zitiert von 2
- VG Münster, 05.07.2013 – 4 K 1511/12Zitiert von 2
- VG Hannover, 09.11.2022 – 2 A 431/22
- VG Göttingen, 12.06.2025 – 3 B 119/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 – OVG 4 S 24.13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26
- VG Ansbach, 20.11.2025 – AN 18 K 20.02583
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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