§ 13 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Freiburg, 22.03.2018 – 3 K 1826/18
- OVG NRW, 09.09.2013 – 1 B 748/13Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 06.02.2009 – 13 K 5850/08Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 13 BeamtStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.