Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 13 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

§ 12 § 14