Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgGAV · GVBl.II/10, [Nr. 27]

Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg (Brandenburgische Gutachterausschussverordnung - BbgGAV)

28 Normen · Ausgangsfassung vom 12.05.2010 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

NormZitierende Entscheidungen
§ 12 — Bodenrichtwerte1

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Bildung der Gutachterausschüsse
  2. § 2 Bestellung der Gutachter
  3. § 3 Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Gutachter
  4. § 4 Aufsicht
  5. § 5 Beendigung der Amtszeit
  6. § 6 Aufgaben des Gutachterausschusses
  7. § 7 Aufgaben des Vorsitzenden
  8. § 8 Übertragung von Befugnissen
  9. § 9 Kaufpreissammlung
  10. § 10 Geheimhaltung
  11. § 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
  12. § 12 Bodenrichtwerte
  13. § 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
  14. § 14 Informationen zum Grundstücksmarkt
  15. § 15 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
  16. § 16 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
  17. § 17 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
  18. § 18 Verfahrensgrundsätze
  19. § 19 Örtliche Zuständigkeit
  20. § 20 Entschädigung der Gutachter
  21. § 21 Kosten des Gutachterausschusses
  22. § 22 Bildung des Oberen Gutachterausschusses
  23. § 23 Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses
  24. § 24 Kosten des Oberen Gutachterausschusses
  25. § 25 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses
  26. § 26 Anwendung der Vorschriften über die Gutachterausschüsse
  27. § 27 Gleichstellungsbestimmung
  28. § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    07.05.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 30])

  2. Historischer Änderungsnachweis

    21.09.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.09.2017

    §§ 2, 9, 11, 12, 17 geändert

    GVBl. II 2017, Nr. 52

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).