Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgGAV · GVBl.II/10, [Nr. 27]
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg (Brandenburgische Gutachterausschussverordnung - BbgGAV)
28 Normen · Ausgangsfassung vom 12.05.2010 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 12 — Bodenrichtwerte | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Bildung der Gutachterausschüsse
- § 2 Bestellung der Gutachter
- § 3 Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Gutachter
- § 4 Aufsicht
- § 5 Beendigung der Amtszeit
- § 6 Aufgaben des Gutachterausschusses
- § 7 Aufgaben des Vorsitzenden
- § 8 Übertragung von Befugnissen
- § 9 Kaufpreissammlung
- § 10 Geheimhaltung
- § 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
- § 12 Bodenrichtwerte
- § 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
- § 14 Informationen zum Grundstücksmarkt
- § 15 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
- § 16 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
- § 17 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
- § 18 Verfahrensgrundsätze
- § 19 Örtliche Zuständigkeit
- § 20 Entschädigung der Gutachter
- § 21 Kosten des Gutachterausschusses
- § 22 Bildung des Oberen Gutachterausschusses
- § 23 Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses
- § 24 Kosten des Oberen Gutachterausschusses
- § 25 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses
- § 26 Anwendung der Vorschriften über die Gutachterausschüsse
- § 27 Gleichstellungsbestimmung
- § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
07.05.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 30])
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Historischer Änderungsnachweis
21.09.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.09.2017
§§ 2, 9, 11, 12, 17 geändert
GVBl. II 2017, Nr. 52
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).