Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/6#abs-1 (1) Neben den in anderen Rechtsvorschriften aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuss die in den Absätzen 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/6#abs-2 (2) Der Gutachterausschuss hat Gutachten zu erstatten über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit

dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen,

der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/6#abs-3 (3) Der Gutachterausschuss hat auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuches und nach § 8 Absatz 4 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/6#abs-4 (4) Der Gutachterausschuss kann

Gutachten erstatten über Miet- oder Pachtwerte,

Miet- oder Pachtwertübersichten erstellen,

bei der Erstellung des Mietspiegels mitwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/6#abs-5 (5) Antragsberechtigt für Gutachten nach den Absätzen 2 und 4 Nummer 1 sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches. In den Fällen nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 ist außerdem der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.

§ 5 § 7