Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 5 Beendigung der Amtszeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/5#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/5#abs-2 (2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann einen Gutachter abberufen, wenn

er gegen die Vorschriften des § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 verstoßen hat oder

ein wichtiger Grund im Sinne von § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/5#abs-3 (3) Ein nach § 2 Absatz 3 bestellter Gutachter ist auch abzuberufen, wenn er nicht mehr bei dem zuständigen

Finanzamt für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/5#abs-4 (4) Die Amtszeit eines Gutachters endet ohne Abberufung mit Vollendung des 73. Lebensjahres oder durch Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

§ 4 § 6