Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 18 Verfahrensgrundsätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/18#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung oder mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen. Abweichende Auffassungen von Mitgliedern des Gutachterausschusses sind auf Verlangen aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/18#abs-2 (2) Der Erstattung von Gutachten soll eine Ortsbesichtigung durch den Gutachterausschuss vorausgehen. Die Gutachten sind zu begründen. Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen.

§ 17 § 19