Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/11#abs-1 (1) Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/11#abs-2 (2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten
öffentliche Stellen nach § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes,
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswertermittlung und
Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die durch eine nach
DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden ,
wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/11#abs-3 (3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Sie dürfen dabei anonymisiert weitergegeben werden, sofern der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat.