Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/11#abs-1 (1) Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/11#abs-2 (2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten

öffentliche Stellen nach § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes,

öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswertermittlung und

Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die durch eine nach

DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden ,

wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/11#abs-3 (3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Sie dürfen dabei anonymisiert weitergegeben werden, sofern der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat.

§ 10 § 12