Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/13#abs-1 (1) Auf der Grundlage der ausgewerteten Kaufpreise und weiterer Daten nach § 9 Absatz 9 hat der Gutachterausschuss sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/13#abs-2 (2) Zur Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten können auch geeignete Daten aus den Zuständigkeitsbereichen anderer Gutachterausschüsse herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/13#abs-3 (3) Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind in den Grundstücksmarktberichten oder auf der zentralen Homepage nach § 14 Absatz 3 zu veröffentlichen.