Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 23 Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/23#abs-1 (1) Neben der Erstattung von Obergutachten auf Antrag eines Gerichtes hat der Obere Gutachterausschuss auf Antrag einer Behörde in einem gesetzlichen Verfahren ein Obergutachten zu erstatten, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/23#abs-2 (2) Der Obere Gutachterausschuss erarbeitet den Grundstücksmarktbericht für den Bereich des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/23#abs-3 (3) Der Obere Gutachterausschuss soll

Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, sammeln, auswerten und bereitstellen,

im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die überregionale Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten festlegen,

zu besonderen Problemen der Wertermittlung Empfehlungen an die Gutachterausschüsse abgeben.

§ 22 § 24