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BbgGAV

§ 25 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/25#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geo­basisinformation Brandenburg eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/25#abs-2 (2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. Nach Weisung des Oberen Gutachterausschusses erstellt sie die Entwürfe der Obergutachten und des Grundstücksmarktberichtes und bereitet die Empfehlungen zu besonderen Problemen der Wertermittlung vor. Sie führt Auswertungen und Analysen zu Objekten durch, die in den Kaufpreissammlungen bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind und stellt Daten zu diesen bereit. Sie hat die Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen.

§ 24 § 26