Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 14 Informationen zum Grundstücksmarkt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/14#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss hat Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, in einem Grundstücksmarktbericht zusammenzufassen und soll diesen bis zum 15. Mai jeden Jahres im Internet veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/14#abs-2 (2) Zur Gewährleistung einer allgemeinen Markttransparenz kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden weitere Feststellungen und Auswertungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Einflüsse, im Internet veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/14#abs-3 (3) Zur Veröffentlichung der Informationen zum Grundstücksmarkt im Internet betreibt der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg eine zentrale Homepage für die Gutachterausschüsse.

§ 13 § 15