Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/1#abs-1 (1) Für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte wird je ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss gebildet. Abweichend von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium für benachbarte Gebietskörperschaften auf deren Antrag hin einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden. Dem Antrag ist die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/1#abs-2 (2) Die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses, seine Bezeichnung und der Sitz seiner Geschäftsstelle sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Die bestehenden Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald der neue Gutachterausschuss gebildet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/1#abs-3 (3) Für die Auflösung eines gemeinsamen Gutachterausschusses gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/1#abs-4 (4) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis/in der Stadt ...“. Bei der Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses wird die Bezeichnung durch das für Inneres zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften festgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/1#abs-5 (5) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Gutachterausschuss führt das Landessiegel.