Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 4 Aufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/4#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium (Rechtsaufsichtsbehörde) führt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/4#abs-2 (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen.

§ 3 § 5