Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 10 Geheimhaltung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/10#abs-1 (1) Die Kaufpreissammlung ist einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen geheim zu halten. Sie darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für erstattete Gutachten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/10#abs-3 (3) Daten aus der Kaufpreissammlung dürfen in Gutachten angegeben werden, soweit es zu deren Begründung erforderlich ist, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 9 § 11