Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 21 Kosten des Gutachterausschusses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/21#abs-1 (1) Die Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft oder tragen die Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/21#abs-2 (2) Für die Tätigkeit des Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Gutachterausschuss-Gebührenordnung erhoben. Die Gebühren und Auslagen stehen dem jeweiligen Kostenträger nach Absatz 1 zu. Sie werden von der Geschäftsstelle festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/21#abs-3 (3) Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle, die nicht von den erhobenen Gebühren und Auslagen gedeckt werden, werden durch das Land erstattet.

§ 20 § 22