Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 21a Deckungsrückstellungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/21a#abs-1 (1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können. 2Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/21a#abs-2 (2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 21a KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3141/11Zitiert von 1
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3362/10Zitiert von 2
- BFH, 05.11.2014 – I B 107/13Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur RückstellungZitiert von 1
- BFH, 09.11.2016 – II R 65/14Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der Einheitsbewertung des BetriebsvermögensZitiert von 1
- FG Köln, 20.04.2023 – 2 K 2018/19Zitiert von 3
- EuGH, 13.11.2019 – C-641/17Freier Kapitalverkehr: Steuerliche Behandlung gebietsfremder Pensionsfonds beim Bezug von Dividenden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 21a geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 21a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 21a eingefügt und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. I S. 402
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