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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 394
BGBl. 2023 I Nr. 394 · 120.941 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2023 Nr. 394
Gesetz
für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Vom 20. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
(Wärmeplanungsgesetz – WPG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1 Ziel des Gesetzes
§2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
§3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1
Pflicht zur Wärmeplanung
§4 Pflicht zur Wärmeplanung
§5 Bestehender Wärmeplan
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
§6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
§7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder
juristischer Personen
§8 Energieinfrastrukturplanungen
§9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung
allgemeiner Grundsätze

Abschnitt 3
Datenverarbeitung
§ 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
§ 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
§ 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung
Abschnitt 4
Durchführung der Wärmeplanung
§ 13 Ablauf der Wärmeplanung
§ 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
§ 15 Bestandsanalyse
§ 16 Potenzialanalyse
§ 17 Zielszenario
§ 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
§ 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
§ 20 Umsetzungsstrategie
§ 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
§ 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
Abschnitt 5
Wärmeplan
§ 23 Wärmeplan
§ 24 Anzeige des Wärmeplans
§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans
Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes;
Transformation von Gasnetzen
§ 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoff
netzausbaugebiet
§ 27 Rechtswirkung der Entscheidung
§ 28 Transformation von Gasverteilernetzen
Teil 3
Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
§ 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 33 Verordnungsermächtigungen
§ 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
§ 35 Evaluation
Anlage 1 Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
Anlage 2 Darstellungen im Wärmeplan
Anlage 3 Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung
mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder
einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren,
resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen
und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen
der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
§2
Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar
2030 50 Prozent betragen.
(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung
ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant
gesteigert werden.
(3) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein
Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im
Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes-
und Bündnisverteidigung anzuwenden. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens
zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. Sofern sich aus dem Bericht die
Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Baublock“ ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder Liegenschaften, das oder die von mehreren oder
sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen
und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist oder sind,
2. „beplantes Gebiet“ der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird,
3. „beplantes Teilgebiet“ ein Teil des beplanten Gebiets, das aus mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus
einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von der planungsverantwortlichen Stelle für die
Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten sowie für die entsprechende Einteilung in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammengefasst wird,
4. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem
Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird,
5. „Energieträger“ ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16
sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff,
Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall,
Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder
Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie,
Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser,
6. „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme-
oder ein Gasnetz versorgt werden soll,
7. „neues Wärmenetz“ ein Wärmenetz nach Nummer 17,
a) dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt,
b) das nach dem 1. Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, überschreitet oder

c) dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt und das nicht oder
nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über
Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor,
wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 Prozent
ist,
8. „oranger Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der
Abfallwirtschaft hergestellt wird,
9. „planungsverantwortliche Stelle“ der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2
verantwortliche Rechtsträger,
10. „Prüfgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den
Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht
ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit
Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28,
11. „Straßenabschnitt“ der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße
einschließlich der anliegenden Bebauung,
12. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird,
13. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer
Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz
ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie
aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist
und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,
14. „voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für
die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet,
15. „Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme
a) aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung,
b) aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar
2024 geltenden Fassung,
c) aus Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden
ist,
d) aus Solarthermie,
e) aus Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sowie aus Altholz der Kategorie III, aus
unbehandelten Resthölzern, aus Resthölzern aus der Holzbe- und -verarbeitung, aus Sägerestholz oder
aus Industrieholz der Altholzkategorien I, II und III, sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f
Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt; ausgenommen hiervon ist Biomasse aus
Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen,
flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderun
gen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 82) vervollständigt worden ist; feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie
flüssige Biobrennstoffe müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeits
verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
f) aus grünem Methan im Sinne von Biomethan, das die Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe
gemäß Buchstabe e erfüllt, Methan, das aus grünem Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem
Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff,
g) aus einer Wärmepumpe, die Wärme in ein Wärmenetz einspeist, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt
ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/1185 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) vervollständigt worden ist, festgelegten Mindesteffizienz
kriterien erfüllt,

h) aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, oder einem geschlossenen
Verteilernetz im Sinne des § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des
durchschnittlichen erneuerbaren Anteils am bundesweiten Bruttostromverbrauch des vorangegangenen
Kalenderjahres; für den erneuerbaren Anteil im Jahr 2030 ist der Zielwert des § 1 Absatz 2 des
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes anzusetzen,
i) aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)
geändert worden ist, erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme
verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nummer 24a oder
Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde,
j) aus grünem Wasserstoff im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudeenergiegesetzes in der am
1. Januar 2024 geltenden Fassung einschließlich daraus hergestellter Derivate, sofern der Wasserstoff die
Anforderungen des § 71f Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden
Fassung erfüllt,
k) für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 9) sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregister
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme aus erneuerbaren
Energiequellen ausgestellt wurde,
l) aus einem Wärmespeicher nach Nummer 21, soweit die Energie aus einer der in den Nummern 13 und 15
genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz eingespeist wird,
16. „Wärmeliniendichte“ der Quotient aus der Wärmemenge in Kilowattstunden, die innerhalb eines
Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher innerhalb eines Jahres abgesetzt wird, und der
Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern; dabei entspricht ein Leitungsabschnitt einem Straßenabschnitt im
Sinne der Nummer 11, soweit nichts anderes bestimmt ist,
17. „Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne
des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist,
18. „Wärmenetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher
Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei innerhalb der
Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist zwischen
a) Wärmenetzverdichtungsgebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen Letztverbraucher, die sich in
unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz befinden, mit diesem verbunden werden sollen,
ohne dass hierfür der Ausbau des Wärmenetzes nach Buchstabe b erforderlich würde,
b) Wärmenetzausbaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen es bislang kein Wärmenetz gibt und die
durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmals an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden
sollen,
c) Wärmenetzneubaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, die an ein neues Wärmenetz nach Nummer 7
angeschlossen werden sollen,
19. „Wärmeplan“ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung,
20. „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die
a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die
Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder
einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt,
21. „Wärmespeicher“ eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller
technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
22. „Wärmeversorgungsart“ die einem beplanten Teilgebiet nach den Nummern 6, 18 oder Nummer 23 zu Grunde
liegende Versorgung,
23. „Wasserstoffnetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein
erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck der Wärmeerzeugung
versorgt werden soll,
24. „Zieljahr“ das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung
abgeschlossen sein soll.
(2) Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Wärme aus
erneuerbaren Energien im Sinne des Absatzes 1 Nummer 15 gleichgestellt.
(3) Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder Nummer 12 ist grünem Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe j im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die Herstellung im Einklang mit den folgenden
Regelungen bezogen auf Treibhausgasemissionen erfolgt:

1. Anhang I Nummer 3.10 zu der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der
technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen
ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den
Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche
Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder
2. Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden
Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte nach unten abweicht von
der in Nummer 1 genannten Regelung.
Abweichend von Satz 1 ist nur die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 anzuwenden, wenn diese gegenüber der
Regelung nach Satz 1 Nummer 1 ein höheres Treibhausgasminderungsziel gemessen in Kohlendioxid-
Äquivalenten pro Megajoule Wasserstoff vorsieht.
(4) Wärme, die aus folgenden Quellen stammt, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unvermeidbarer
Abwärme im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 gleichgestellt:
1. Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht unter Absatz 1 Nummer 15 fällt und die
a) unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird oder
b) aus der thermischen Behandlung von Klärschlammen gemäß der Klärschlammverordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird;
2. Wärme, für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz sowie nach einer auf
Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein
Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus unvermeidbarer Abwärme ausgestellt wurde.
Teil 2
Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1
Pflicht zur Wärmeplanung
§4
Pflicht zur Wärmeplanung
(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe
dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.
(2) Wärmepläne sind zu erstellen
1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar
2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie
2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar
2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
§ 5 bleibt unberührt.
(3) Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als
10 000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. Die Länder
können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.
(4) Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes-
oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. Eine Aufnahme dieser
Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem
Bundesministerium der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung beziehungsweise für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der jeweils zuständigen
Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.

§5
Bestehender Wärmeplan
(1) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet
anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage
von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Die Wirksamkeit eines
solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet
anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn
1. am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und
3. die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen
vergleichbar ist.
Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die
Erstellung des Wärmeplans
1. Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder
2. nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
§6
Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das
beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
§7
Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer
natürlicher oder juristischer Personen
(1) Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 die
Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die
Wärmeplanung berührt werden.
(2) Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und
fortlaufend
1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
3. jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines
Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt,
4. die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört,
sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für das Bundesministerium der Verteidigung sowie für die für Liegenschaften
der verbündeten Streitkräfte zuständigen Behörden entsprechend den geltenden Abkommen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen:
1. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder von
unvermeidbarer Abwärme, wenn die Wärme oder Abwärme in ein Wärmenetz innerhalb des beplanten Gebiets
eingespeist wird oder hierzu geeignet ist,
2. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern nach § 3 Absatz 1
Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2,
3. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher von Wärme oder Gas sowie ihr bekannte
potenzielle Großverbraucher, die gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder
Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2 zu stofflichen Zwecken einsetzen,
4. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet
befinden,

5. an das beplante Gebiet angrenzende Gemeinden oder Gemeindeverbände,
6. andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der
sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder private Unternehmen der
Immobilienwirtschaft sowie die für das beplante Gebiet zuständigen Handwerkskammern,
a) die für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im beplanten Gebiet oder für den Aus- oder Umbau der
hierfür notwendigen Infrastruktur nach Einschätzung der planungsverantwortlichen Stelle einen Beitrag leisten
können oder hierfür von Bedeutung sind oder
b) deren Interessen in sonstiger Weise von der Wärmeplanung betroffen sind,
7. weitere juristische Personen oder Personengesellschaften, insbesondere Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001, sofern deren Interessen durch die
Wärmeplanung erheblich berührt werden oder deren Beteiligung für die Durchführung der Wärmeplanung einen
erheblichen Mehrwert bietet.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften
sollen nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung
mitwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder Hinweisen, durch Stellungnahmen
oder Teilnahme an Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die Übermittlung von Daten an die
planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Abschnitts 3. Die planungsverantwortliche Stelle soll zur
Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die zu
übermittelnden Daten oder Informationen näher bezeichnen. Sie kann für die Übermittlung Fristen setzen. Die
Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
(5) Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten und
koordiniert die von ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Alle Beteiligten stellen in eigener Verantwortung
sicher, dass ihre Mitwirkungshandlungen nicht gegen Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012,
S. 47) verstoßen.
(6) Wird die Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet durchgeführt, kann die planungsverantwortliche Stelle
mit Einverständnis des jeweiligen Rechtsträgers im Grenzgebiet auch die zuständigen Hoheitsträger oder andere
Betroffene jenseits der Bundesgrenze informell beteiligen.
§8
Energieinfrastrukturplanungen
(1) Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den
Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern
solche Planungen vorliegen. Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11
Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer
Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.
§9
Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen;
Beachtung allgemeiner Grundsätze
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des
Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1, von
der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k Absatz 1 Nummer 2 des
Gebäudeenergiegesetzes, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie
bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 dieses
Gesetzes.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die allgemeinen physikalischen, technischen und
energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie wissenschaftlich fundierte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit.

Abschnitt 3
Datenverarbeitung
§ 10
Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden
Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in
elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung
erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. Die
Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener
Daten nicht ein.
(2) Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben
werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere
aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder
Übergabepunkte erfolgen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei
Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im
Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen
Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.
(4) Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71
Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet
werden. Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen
Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das
Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter
Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich
gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu
denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich
ist, insbesondere zur
1. Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
2. Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder
3. Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung
für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
§ 11
Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind
1. Behörden des Bundes oder der Länder,
2. Betreiber
a) eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes,
b) einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 26b des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12
des Messstellenbetriebsgesetzes,
c) eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,
d) eines Wärmenetzes,
3. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder
4. jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3
Auskunftspflichtigen erhoben werden können.
(2) Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. Die Auskünfte
sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen.
Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der

Energiewirtschaft zu nutzen. Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur
Datenübermittlung.
(3) Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach
diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. Eine
Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. Die Länder können von
den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.
(4) Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen
nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom
22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als
vertraulich zu kennzeichnen. Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche
Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. Als vertraulich gekennzeichnete Daten
dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.
(5) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich
deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für
Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften
verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden
Abkommen erhoben werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder
die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der
Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle
widersprochen hat.
(6) Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die
planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen
unter Fristsetzung anordnen. Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die
planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.
§ 12
Anforderungen an die Datenverarbeitung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung
1. unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union sowie Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder
hinsichtlich der Vertraulichkeit oder der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten
beachten,
2. unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur
Sicherstellung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten
ergreifen,
3. sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere eines Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der
einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16, 17, 18, 19 oder § 20, keine personenbezogenen Daten,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen zu Kritischen Infrastrukturen enthalten,
4. sicherstellen, dass Veröffentlichungen im Sinne der Nummer 3 keine Daten enthalten, die die Bundeswehr,
verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften
betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und
verbündeter Streitkräfte zulassen; das Bundesministerium der Verteidigung kann für Liegenschaften im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und die jeweils zuständige Bundesbehörde
entsprechend den geltenden Abkommen für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte der Veröffentlichung
zustimmen, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für
die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der
Veröffentlichung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle
widersprochen hat.
(2) Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind
personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu
anonymisieren. Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt
werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten
Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich
bekanntzumachen.

Abschnitt 4
Durchführung der Wärmeplanung
§ 13
Ablauf der Wärmeplanung
(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der
Wärmeplanung,
2. die Eignungsprüfung nach § 14,
3. die Bestandsanalyse nach § 15,
4. die Potenzialanalyse nach § 16,
5. die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
6. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die
Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
7. die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten
Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der
Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15
und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die
planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
1. das Zielszenario nach § 17,
2. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,
3. die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie
4. die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4) Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und
die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der
Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der
Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser Frist können
Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige
Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
§ 14
Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf
Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein
Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eignen.
(2) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine
Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn
1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für
nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über
ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und
2. aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon
auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht
wirtschaftlich sein wird.
(3) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine
Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn
1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht und entweder keine konkreten
Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die
Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen nicht sichergestellt
erscheint im Sinne des § 71k Absatz 3 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes oder

2. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage,
der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon
ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht wirtschaftlich sein wird.
(4) Für ein Gebiet oder ein Teilgebiet nach den Absätzen 2 und 3 kann eine verkürzte Wärmeplanung
durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§ 15 und 18 nicht anzuwenden sind. Ein Teilgebiet, für das
eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale
Wärmeversorgung unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt. Im Rahmen der
Potenzialanalyse gemäß § 16 sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für
die dezentrale Versorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Betracht kommen. Satz 1 gilt nicht für Gebiete nach § 18
Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse nach § 15. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die
Gebiete nach Satz 1 eine Umsetzungsstrategie nach § 20 entwickeln.
(5) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder Teilgebiet nach Absatz 2
oder Absatz 3 mit der Maßgabe, dass das beplante Gebiet alle fünf Jahre darauf zu untersuchen ist, ob die Gründe
für die fehlende Eignung nach Absatz 2 oder Absatz 3 weiterhin vorliegen. Ist das nicht der Fall, so sind die
Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden.
(6) Die planungsverantwortliche Stelle kann für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet, dessen Wärmeversorgung
vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus beruht, auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten.
(7) Die Eignungsprüfung kann ohne Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender Informationen zur
Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu
Bedarfsabschätzungen erfolgen.
§ 15
Bestandsanalyse
(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das
Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
nach § 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für die Darstellung der
Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
1. den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür
eingesetzten Energieträger,
2. die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und
3. die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
(2) Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung
relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme
systematisch und qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von
Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.
§ 16
Potenzialanalyse
(1) Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle quantitativ und räumlich
differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren
Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung. Bekannte räumliche,
technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen sind zu
berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle schätzt die Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfs
reduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen ab.
§ 17
Zielszenario
(1) Im Zielszenario beschreibt die planungsverantwortliche Stelle für das beplante Gebiet als Ganzes anhand der
Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung, die im Einklang mit der
Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18, der Darstellung der
Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und mit den Zielen dieses Gesetzes stehen muss.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt das Zielszenario auf Grundlage der Ergebnisse der
Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 im Einklang

mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 und mit der
Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19. Sie kann den in § 7 Absatz 2 und 3
genannten Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zur Bestimmung des maßgeblichen
Zielszenarios betrachtet die planungsverantwortliche Stelle unterschiedliche jeweils zielkonforme Szenarien, die
insbesondere die voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs innerhalb des beplanten Gebiets sowie die
Entwicklung der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen berücksichtigen. Aus diesen
Szenarien entwickelt die planungsverantwortliche Stelle das für die Wärmeplanung des beplanten Gebiets
maßgebliche Zielszenario unter Darlegung der Gründe.
§ 18
Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
(1) Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet, sofern es nicht der verkürzten Wärmeplanung
nach § 14 Absatz 4 unterliegt, auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Hierzu stellt die planungsverantwortliche Stelle mit dem Ziel einer
möglichst kosteneffizienten Versorgung des jeweiligen Teilgebiets auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen
jeweils differenziert für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 3 dar, welche Wärmeversorgungsart sich für das
jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet. Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich
zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe
Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen
bis zum Zieljahr aufweisen, wobei die Wärmegestehungskosten sowohl Investitionskosten einschließlich
Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten über die Lebensdauer umfassen. Vorschläge zur Versorgung
des beplanten Teilgebiets nach Absatz 4 sind von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Einteilung zu
berücksichtigen.
(2) Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht
nicht. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte
Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
(3) Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die
Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040.
(4) Der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber
nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann der planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines
Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen,
nachvollziehbar und transparent dar. Ein Vorschlag nach Satz 1 soll spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung
eines Beschlusses oder einer Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgelegt werden. Legt der
Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wärmenetzes einen Vorschlag
für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wärmenetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag
im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplan im Sinne von § 32 steht. Legt der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes
oder der potenzielle Betreiber eines Wasserstoffnetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten
Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden
oder in Erstellung befindlichen verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Absatz 1 Nummer 2 des
Gebäudeenergiegesetzes steht.
(5) Zusätzlich zu den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten soll die planungsverantwortliche Stelle
beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen. Diese Gebiete kann sie darstellen als
1. Gebiete, die geeignet erscheinen, zukünftig in einer gesonderten städtebaulichen Entscheidung als
Sanierungsgebiet im Sinne des Ersten Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs
festgelegt zu werden oder
2. Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für
Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die
Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung nach § 1 zu unterstützen; dabei können dies
auch Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 sein.
§ 19
Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
(1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse
nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes die für das beplante
Gebiet möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar. Hierzu zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine
Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer
Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.

(2) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet und differenziert nach den
einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, 18 oder Nummer 23 die
Eignungsstufe. Eignungsstufen sind:
1. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;
2. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich geeignet;
3. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;
4. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.
§ 20
Umsetzungsstrategie
(1) Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit
dem Zielszenario entwickelt die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar
selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus
erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle kann gemeinsam mit den in § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 genannten
Personen oder anderen Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 identifizieren. Zur Umsetzung
von nach Satz 1 identifizierten Maßnahmen kann die planungsverantwortliche Stelle entsprechende Vereinbarungen
mit den betroffenen Personen oder Dritten abschließen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
§ 21
Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind,
soll
1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,
2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16
der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv
zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,
3. eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und
Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus
erneuerbaren Quellen umzustellen,
4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden
enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, sowie
5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle
geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
§ 22
Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
Sofern ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht,
kann es hierzu insbesondere
1. den Kreis der nach § 7 zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 mindestens
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;
2. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das
Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung
über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.

Abschnitt 5
Wärmeplan
§ 23
Wärmeplan
(1) Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan
zusammen. Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.
(2) Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die
Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der
Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans.
Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.
(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige
Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
§ 24
Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch
Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
§ 25
Fortschreibung des Wärmeplans
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen
und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist
der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das
gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete
können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine
andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht
vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu
berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene
Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes;
Transformation von Gasnetzen
§ 26
Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder
als Wasserstoffnetzausbaugebiet
(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten
öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine
andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum
Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder
nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes treffen. Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezo
gen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der
Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses
bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf
der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder
des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes gleich. Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach
§ 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur
dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer
Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach
Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen.
§ 27
Rechtswirkung der Entscheidung
(1) Bei der Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 handelt es sich um eine Entscheidung nach § 71 Absatz 8 Satz 3 und § 71k
Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes.
(2) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen
oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu
nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
(3) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei
1. einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und
2. einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des
Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
(4) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der
Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben
geltenden rechtlichen Grundlagen.
§ 28
Transformation von Gasverteilernetzen
(1) Zum Zweck der Information eines Gebäudeeigentümers, der nach § 71f des Gebäudeenergiegesetzes eine
Heizungsanlage mit grünem Methan, das ihm über ein netzgebundenes System geliefert wird oder werden soll,
betreibt oder künftig betreiben will, kann die planungsverantwortliche Stelle im Wärmeplan darstellen, welches
Grundstück an einem bestehenden oder in Planung befindlichen Gasverteilernetz anliegt.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als
Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz besteht oder ein
künftiges Gasverteilernetz geplant ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan im Zieljahr und stellt
hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar. Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von
§ 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem Methan
insbesondere
1. in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen der Betreiber
der vorgelagerten Gasverteilernetzen steht oder
2. der Betreiber des Gasverteilernetzes oder des künftigen Gasverteilernetzes darlegt, wie ausreichend grünes
Methan produziert und gespeichert werden kann.
Der Betreiber des Gasverteilernetzes hat der planungsverantwortlichen Stelle alle für die Einteilung relevanten
Planungen und Unterlagen vorzulegen.
(3) Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle
unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,
1. sein Verteilernetz oder Teile seines Verteilernetzes vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilernetz zu
entkoppeln oder
2. in Gebieten oder Teilgebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder
einzustellen.
(4) Die Informationen nach Absatz 3 sind im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.

(5) Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit
der Einstufung nach Absatz 2 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die nach Landesrecht
zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch
verfügbare Potenziale gedeckt werden können. Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon
auszugehen, dass die im Vorjahr der Planungserstellung oder im Vorjahr der Fortschreibung für die
Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet
werden. Die Vorgaben des § 71f Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes sind entsprechend anzuwenden. Sollte
sich eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle die betroffenen
planungsverantwortlichen Stellen. Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihres
jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen.
Teil 3
Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
§ 29
Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
(1) Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den
folgenden Wärmequellen gespeist werden:
1. ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer
Abwärme oder einer Kombination hieraus,
2. ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer
Abwärme oder einer Kombination hieraus.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll auf Antrag durch Bescheid eine Verlängerung der Frist nach
Absatz 1 Nummer 1 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 bis
längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
führen würde. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
1. sich eine Maßnahme, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, verzögert und der
Wärmenetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
2. die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Anlage oder von Teilkapazitäten einer Anlage nicht mit den
Anforderungen nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes im Einklang steht und die Vorgaben nach Absatz 1
aus diesem Grund nicht eingehalten werden können.
Eine Fristverlängerung nach Satz 1 setzt voraus, dass
1. ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 vorliegt,
2. der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die Vorgaben des Absatzes 1 im Rahmen der Fristverlängerung erreicht
werden, und
3. die Einhaltung der Vorgaben nach § 31 nicht gefährdet ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien,
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine
komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine
Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1
Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre. Eine Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn
1. eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erforderlich ist,
2. eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich ist und die Erlaubnis oder Bewilligung nicht
innerhalb von zwei Jahren erfolgt oder
3. Investitionen im Umfang von mindestens 150 Millionen Euro durchgeführt werden.
Der Wärmenetzbetreiber muss die komplexe Maßnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2026 anzeigen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 mit dem Bau begonnen
haben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente
verlangen.
(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung
gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit
einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler
Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember

2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom
entspricht, die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige in das Wärmenetz
gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem
zu erzeugen ist.
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes
gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz
vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.
(7) Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten
Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 oder eine vorliegende Befreiung nach den
Absätzen 2, 3, 4 oder 5 verlangen. Ein Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht den
Anforderungen der vorstehenden Absätze entspricht, hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um
sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu
versorgen. Das Abkopplungsrecht besteht nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nur vorübergehend
unterschritten oder absehbar erreicht werden. Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang zum
Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt.
(8) § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes ist im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 1 für
Wärmenetze entsprechend anzuwenden.
(9) Die Länder können abweichend von Absatz 1 höhere Anteile an erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer
Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen für die jeweils genannten Zeitpunkte festlegen.
§ 30
Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
(1) Jedes neue Wärmenetz muss abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. März 2025 zu einem
Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von
mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. Satz 1 ist nicht anzuwenden für
Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e fällt. Eine Anlage, die bis
zum 1. Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist
im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 31
Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus
erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr
als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 32
Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
(1) Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des
31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen
und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. Der Wärmenetzausbau-
und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen. Er ist auf der
Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen. Daten nach § 11 Absatz 4 können durch den
Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Der Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu
aktualisieren.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein
Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente

Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt wurde
und für das
1. der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Förderung nach
Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom
1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt oder
2. der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch
bestandskräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von
1 Kilometer nicht überschreitet. Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht
überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit
Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet
werden kann.
(4) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen beauftragte Stellen einschließlich deren
Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse zu Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und
verbündeter Streitkräfte enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für
Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften
verbündeter Streitkräfte nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den
geltenden Abkommen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das
Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter
Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der Daten nicht
innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen
Wärmeplan zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Einteilung von beplanten Teilgebieten zu einem
Wärmeversorgungsgebiet im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 33
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1
und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder
sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu
bestimmen. Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener
Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die
Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 5 für die Überprüfung der übermittelten
Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22
näher auszugestalten.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24
einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten
nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.
§ 34
Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral
zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4
Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der
bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die Länder sind verpflichtet, dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen
mitzuteilen.
§ 35
Evaluation
(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach
§ 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben
zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.
(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,
1. ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,
2. für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,
3. welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,
4. für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele
nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,
6. die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten
Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
(3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die
Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3
aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung
anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.
(4) Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:
1. im Jahr 2031
a) ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,
b) für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,
d) die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten
Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,
2. im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
3. im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

Anlage 1
(zu § 15)
Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die
Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
1. nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei
Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf
Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation
bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro
Jahr,
2. bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei
Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik
a) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,
b) zum eingesetzten Energieträger,
c) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
3. Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern
nur aggregiert,
a) zur Lage,
b) zur Nutzung,
c) zur Nutzfläche sowie
d) zum Baujahr,
4. im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen,
oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten
a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über
die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den
Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von
0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden
über 7,5 Gigawattstunden,
b) zu den eingesetzten Energieträgern,
c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,
d) zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,
5. Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
a) Wärmenetzen
aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,
cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,
ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,
gg) zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,
hh) zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,
ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,
jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste,
b) Wärmeerzeugern
aa) zur Lage,
bb) zur Art,
cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,
dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt,
ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,
6. Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere
a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
b) zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,
c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,

d) zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
e) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,
f) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,
g) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und
h) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;
7. Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf
Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und
Niederspannung, insbesondere
a) zur Lage,
b) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie
c) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
8. Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im
Niederspannungsnetz,
9. Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in
Einwohnergleichwerten,
10. Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,
a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,
c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und
d) zum Trockenwetterabfluss,
11. Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen
Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die
Wärmeplanung haben können.

Anlage 2
(zu § 23)
Darstellungen im Wärmeplan
Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15
1. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
1. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in
Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
2. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von
Wärme nach Energieträgern in Prozent,
3. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden,
4. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch
leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent,
5. die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der
Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.
2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:
1. die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen
Darstellung,
2. die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen
Darstellung,
3. der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen
Darstellung,
4. die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in
Form einer baublockbezogenen Darstellung,
5. der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
6. die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
7. die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen
Darstellung,
8. bestehende sowie geplante und genehmigte
a) Wärmenetze und -leitungen mit Informationen
aa) zur Lage,
bb) zur Art: Wasser oder Dampf,
cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
dd) zur Temperatur,
ee) zur gesamten Trassenlänge und
ff) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,
b) Gasnetze mit Informationen
aa) zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen,
bb) zur Art: Methan, Wasserstoff
cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
dd) zur gesamten Trassenlänge und
ee) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,
c) Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss,
9. jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum
Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung,
10. jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der
gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung,

11. jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen
mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen
Darstellung.
Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die
Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere
sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und
Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.
II. Potenzialanalyse nach § 16
Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ
und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im
Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben,
welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der
Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert
auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden
und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als
45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder
lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
III. Zielszenario nach § 17
Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren
Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die
Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und
jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:
1. der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert
nach Endenergiesektoren und Energieträgern,
2. die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der
gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent,
3. der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in
Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der
leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,
4. der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der
Wärmeversorgung in Prozent,
5. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im
beplanten Gebiet in Prozent,
6. der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der
Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,
7. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im
beplanten Gebiet in Prozent.
IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen
Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten
Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder
ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern
sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es
als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und
Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht
oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung
ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch
und textlich dargestellt.
V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die
voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als
Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich
geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.

VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen
dahingehend dargestellt werden,
1. welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,
2. zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,
3. welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,
4. wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,
5. welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses
Gesetzes erwartet werden sowie
6. im Falle eines Gebiets mit mehr als 45 000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der
Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet
wurden.

Anlage 3
(zu § 32)
Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes
transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen
Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz
insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes
unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten
Wärmenetzausbau dar.
II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes
einschließlich der Umgebung
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des
bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten
neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und
Informationen:
1. eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan
untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert
oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,
2. eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem
Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,
3. eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält:
a) Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der
Energiebereitstellung,
b) Informationen zu den Temperaturfahrkurven,
c) eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowie
d) eine Auslastungsanalyse,
4. eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der
Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.
III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von
erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme
über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und
Informationen:
1. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus
erneuerbarer Energie,
2. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,
3. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen
Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden
kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden
Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,
4. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für
den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität
im Jahr 2045,
5. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen
Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.
IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels,
bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren

Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick
auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und
Informationen:
1. langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis
2045 relevanten Aspekte,
2. eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung
der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer
Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als
50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent
begrenzt,
3. der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz
sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,
4. eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen
zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend
stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt
werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen
im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen
betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die
Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen. Falls im Transformationsplan von
den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,
5. eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen
Wärme bezogen werden soll,
6. eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die
nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,
7. eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.
V. Geplanter Ausbau des Wärmenetzes
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut
werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz
erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und
Informationen:
1. eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach
Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,
2. eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,
3. Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie
4. eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem
Wärmenetz.
VI. Erforderliche Maßnahmen im Netz
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die
Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten
Wärmenetzneubau erforderlich sind.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und
Informationen:
1. eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen
einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,
2. eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der
erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,
3. eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach
Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik;
die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,
4. eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der
Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs“ durch die Wörter „§§ 13 und 13a
des Baugesetzbuchs“ ersetzt.
2. Der Anlage 5 wird folgende Nummer 2.14 angefügt:
„2.14 Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes“.
Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13b wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 215 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach
§ 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023
geltenden Fassung“.
c) In der Angabe zu § 246d wird das Wort „Sonderregelung“ durch das Wort „Sonderregelungen“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu fördern, sowie“ durch die Wörter „zu fördern und zur Erfüllung der
Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden
treibhausgasneutral zu gestalten sowie“ ersetzt.
b) Absatz 6 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Energien“ die Wörter „, insbesondere auch im Zusammenhang mit
der Wärmeversorgung von Gebäuden,“ eingefügt.
bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des
Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die
Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 394),“.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Parkanlagen,“ das Wort „Naturerfahrungsräume,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;“.
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;“.
b) Nummer 16 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des
Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen,“.
5. § 13b wird aufgehoben.
6. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung,
die Umsetzung eines Wärmeplans oder mehrerer Wärmepläne sowie Einrichtungen und Anlagen des
öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen
eine gemeinsame Planung erfordern.“

7. § 214 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe g wird jeweils die Angabe
„und § 13b“ gestrichen.
b) In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13b,“ gestrichen.
8. Nach § 215 wird folgender § 215a eingefügt:
„§ 215a
Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der
bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
(1) Bebauungsplanverfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des
31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wurden,
können nach Maßgabe des Absatzes 3 im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a
abgeschlossen werden, wenn der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2024 gefasst wird.
(2) Sollen Bebauungspläne, die im Verfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung aufgestellt wurden, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß
§ 214 Absatz 4 in Kraft gesetzt werden, kann § 13a nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechend angewendet
werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.
(3) § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13a Absatz 2 Nummer 4 können
nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls
entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu
berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können,
sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wird das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach
Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 fortgesetzt,
hat die Gemeinde dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Auf Bebauungspläne, deren Aufstellung nach Absatz 1 abgeschlossen worden ist oder die im
ergänzenden Verfahren nach Absatz 2 in Kraft gesetzt worden sind, sind die Bestimmungen der §§ 214
und 215 zur Planerhaltung entsprechend anzuwenden.“
9. § 246d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sonderregelung“ durch das Wort „Sonderregelungen“ ersetzt.
b) Der Wortlaut wird zu Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Von § 35 Absatz 1 Nummer 6 werden bis zum 31. Dezember 2028 auch Vorhaben erfasst, die der
energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines am 1. Januar 2024 bestehenden Tierhaltung
betreibenden gewerblichen Betriebes dienen, der auf Grundlage der vor dem 20. September 2013
geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen worden ist.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 gilt § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b mit der Maßgabe,
dass die Biomasse zusätzlich auch aus zulässigerweise errichteten und am 1. Januar 2024 bestehenden,
weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben aller Art stammen kann, soweit es sich um Biomasse handelt,
die in diesen Betrieben als Reststoff anfällt.
(4) Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ein
Vorhaben zulässig, das
1. der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan einschließlich des Anschlusses an das öffentliche
Versorgungsnetz dient, oder
2. als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das öffentliche Netz
sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder zur
Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient,
wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer am 1. Januar 2024
bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere
Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder
aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.

(5) Die Befristung in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist. Die
Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem
31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die Grundfläche oder
Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen
an die Anlage erforderlich ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 8146db8dee3c8395….