§ 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 – OVG 10 B 9.18Gemeindliches Vorkaufsrecht: Reichweite des Ausschlussgrundes in Erhaltungsgebieten bei bebauten Grundstücken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Berlin, 09.05.2023 – 13 K 229/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 09.05.2023 – 13 K 255/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.03.2026 – III ZR 182/25Voraussetzungen einer Notarhaftung - Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem GrundstückskaufvertragZitiert von 2
- VGH Bayern, 29.07.2025 – 2 ZB 24.583
- BVerwG, 17.06.2025 – 4 C 4.24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
1.
der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2.
das Grundstück gekauft wird,
a)
von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b)
von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
3.
auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4.
das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.