§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2007 – V ZR 214/06Zitiert von 2
- LG Karlsruhe, 07.07.2023 – 16 O 10/22 Baul
- VG Weimar, 13.03.2017 – 7 E 155/17 WeErfolgloser Eilantrag eines Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Hähnchenmastanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.04.2000 – III ZR 165/99Zitiert von 1
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 12/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 1
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 11/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 30.01.2025 – 2 B 177/24Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.02.2024 – 8 S 58/23Zitiert von 4
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 – 4 K 1074/10Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 50 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/50#abs-1 (1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/50#abs-2 (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/50#abs-3 (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/50#abs-4 (4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/50#abs-5 (5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.