§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Änderungsverlauf
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27.10.2025 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257)
BGBl. 2025 I Nr. 257
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01.01.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394)
BGBl. 2023 I Nr. 394
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 1 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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