Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 50 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.1982 – 4 StR 174/82Zitiert von 1
- BGH, 08.06.1977 – 2 StR 160/77
- BGH, 10.01.1973 – 2 StR 451/72Zitiert von 11
- BVerfG, 27.11.1973 – 2 BvL 12/72, 2 BvL 3/73Bundeszentralregister; beschränkte Übernahme von Strafregistereintragungen in Bundeszentralregister; Frist für Tilgung von Strafvermerken; Verwertungsverbot nach TilgungZitiert von 4
- BGH, 29.03.1973 – 4 StR 58/73
- BGH, 22.02.1973 – 2 StR 476/72
Zuletzt entschieden
- VG München, 18.09.2023 – M 27 E 23.1176
- OVG Niedersachsen, 27.04.2006 – 5 LC 110/05Zitiert von 8
- BGH, 22.02.1973 – 2 StR 609/72Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.