Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 1 Bundeszentralregister
Stand: 25.06.2026
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 – 1 M 23/19Zitiert von 6
- KG, 10.08.2015 – 4 VAs 14/15Zitiert von 1
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/1#abs-1 (1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/1#abs-2 (2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.