Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 45 Tilgung nach Fristablauf

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
§ 44a § 46