nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 44a BZRG — Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes

Bundeszentralregistergesetz  
Stand: 25.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist.

(2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Register über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der Zeugenschutzdienststelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beurteilung der Zeugenschutzdienststelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung.

(3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzdienststelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge oder Zeugin vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist. Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzdienststelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzdienststelle bestimmten Daten eingeht.

(4) Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle Eintragungen zu einer zu schützenden Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität mit den von der Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die veränderten Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die Registerbehörde bindend. Die Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.

(5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 44a BZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
