Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 44a Versagung der Auskunft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Register über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge oder Zeugin vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist. Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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