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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2395
BGBl. 2020 I S. 2395 · 4.775 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 14. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok-
tober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie
folgt gefasst:
„§ 55 Reformkommission“.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „299“ durch die
Angabe „280“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 ver-
bleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede
Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach
Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der
ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3
zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Lan-
desliste der höhere Wert aus entweder der Zahl
der im Land von Wahlbewerbern der Partei in
den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder
dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert
zwischen diesen und den für die Landesliste der
Partei nach der ersten Verteilung nach den Ab-
sätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet.
Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten
Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre
Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung
bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die
nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für
die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet
werden können, bis zu einer Zahl von drei unbe-
rücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-
satz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von
der Partei errungenen Sitze“ durch die Wör-
ter „nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte
Sitzzahl“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„In den Wahlkreisen errungene Sitze ver-
bleiben einer Partei auch dann, wenn sie die
nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In
diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der
Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl;
eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet
nicht statt.“
4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 7“ ersetzt.
5. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffen-
den Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4
innehat.“
6. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Reformkommission
Beim Deutschen Bundestag wird eine Reform-
kommission eingesetzt, die sich mit Fragen des
Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie
befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab
16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und ent-
wickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parla-

mentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber
hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichbe-
rechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf
den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag
zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum
30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere
regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich
zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2024 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2395. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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