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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2395

BGBl. 2020 I S. 2395 · 4.775 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395
                                  Fünfundzwanzigstes Gesetz
                             zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
                                           Vom 14. November 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Bundeswahlgesetzes
  Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok-
tober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie
   folgt gefasst:
  „§ 55 Reformkommission“.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „299“ durch die
   Angabe „280“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 ver-
     bleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede
     Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach
     Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der

     ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3

     zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Lan-
     desliste der höhere Wert aus entweder der Zahl
     der im Land von Wahlbewerbern der Partei in
     den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder
     dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert
     zwischen diesen und den für die Landesliste der
     Partei nach der ersten Verteilung nach den Ab-
     sätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet.
     Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten
     Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre
     Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung
     bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die
     nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für
     die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet

     werden können, bis zu einer Zahl von drei unbe-
     rücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-
     satz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.“
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter
         „Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von
         der Partei errungenen Sitze“ durch die Wör-
         ter „nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte
         Sitzzahl“ ersetzt.
     cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:
         „In den Wahlkreisen errungene Sitze ver-
         bleiben einer Partei auch dann, wenn sie die
         nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In
         diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der

         Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl;
         eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet
         nicht statt.“
4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
   Angabe „Satz 7“ ersetzt.

5. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-

   gefügt:

  „Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffen-
  den Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4
  innehat.“
6. § 55 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 55

                   Reformkommission
    Beim Deutschen Bundestag wird eine Reform-
  kommission eingesetzt, die sich mit Fragen des
  Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie
  befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab
  16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und ent-
  wickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parla-
BGBl. 2020, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
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  mentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber
  hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichbe-
  rechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf
  den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag
  zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum
  30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere
  regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich
  zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2024 in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 14. November

2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2395. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 94c257e4ff778b89….