Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2313

BGBl. 2011 I S. 2313 · 5.085 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
                                      Neunzehntes Gesetz
                             zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
                                             Vom 25. November 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Bundeswahlgesetzes
   Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 394; 2009 I S. 2687) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
         stellt:

         „Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-

         satz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der

         Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem

         Land mit demselben Berechnungsverfahren

         ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für

         die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten

         angewandt wird.“

     bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 3.
     cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und der
         Satzteil „ , für die in dem betreffenden Lande
         keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschla-
         gen ist“ wird durch den Satzteil „vorgeschla-
         gen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzver-
         teilung nicht berücksichtigt wird oder für die
         in dem betreffenden Land keine Landesliste
         zugelassen ist“ ersetzt.

     dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und es wer-
         den die Wörter „Gesamtzahl der Abgeordne-
         ten (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „Zahl der
         auf das Land entfallenden Abgeordneten“ so-
         wie die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
         „Satz 4“ ersetzt und der Satzteil „oder von
         einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigen-
         den Partei vorgeschlagen“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
      durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ und die
      Wörter „Absatz 1 Sätze 1 und 2“ durch die
      Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
  bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Wahlgebiet“
      gestrichen.
  cc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
      durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in
  der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzah-
  len so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Ab-
  satz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zah-
  len anfallen, wenn die Summe der positiven Ab-
  weichungen der auf die Landeslisten entfallenen

  Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die

  errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen

  (Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für

  einen der zu vergebenden Sitze erforderliche

  Zweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden

  Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahl-

  kreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den
  Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze über-
  steigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen
  und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Ab-
  satz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksich-
  tigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) er-
  höht sich um die Unterschiedszahl.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach
  den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren
  Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte
  der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu be-
  rücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht
  mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze,
  werden den Landeslisten dieser Partei in der
  Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen
  weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten
  dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im
  Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In
BGBl. 2011, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
       einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl

3. § 29 wird aufgehoben.
       der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.“
  e) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 2 und 3“
     jeweils durch die Wörter „Absätzen 2 bis 3“
     ersetzt.
2. § 7 wird aufgehoben.

                                 Die verfassungsmäßigen
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz
                          Artikel 2
                        Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
    Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 25. November 2011
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g

                                     Der Bundesminister
e l a M e r k e l

des Innern
                                          Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2313. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c7b0105bb68b8d91….