Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2313
BGBl. 2011 I S. 2313 · 5.085 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 25. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 394; 2009 I S. 2687) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-
satz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der
Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem
Land mit demselben Berechnungsverfahren
ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für
die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten
angewandt wird.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 3.
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und der
Satzteil „ , für die in dem betreffenden Lande
keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschla-
gen ist“ wird durch den Satzteil „vorgeschla-
gen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzver-
teilung nicht berücksichtigt wird oder für die
in dem betreffenden Land keine Landesliste
zugelassen ist“ ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und es wer-
den die Wörter „Gesamtzahl der Abgeordne-
ten (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „Zahl der
auf das Land entfallenden Abgeordneten“ so-
wie die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 4“ ersetzt und der Satzteil „oder von
einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigen-
den Partei vorgeschlagen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ und die
Wörter „Absatz 1 Sätze 1 und 2“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Wahlgebiet“
gestrichen.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in
der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzah-
len so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Ab-
satz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zah-
len anfallen, wenn die Summe der positiven Ab-
weichungen der auf die Landeslisten entfallenen
Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die
errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen
(Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für
einen der zu vergebenden Sitze erforderliche
Zweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden
Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahl-
kreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den
Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze über-
steigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen
und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Ab-
satz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksich-
tigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) er-
höht sich um die Unterschiedszahl.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach
den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren
Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte
der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu be-
rücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht
mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze,
werden den Landeslisten dieser Partei in der
Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen
weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten
dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im
Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In

einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl
3. § 29 wird aufgehoben.
der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 2 und 3“
jeweils durch die Wörter „Absätzen 2 bis 3“
ersetzt.
2. § 7 wird aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
Der Bundesminister
e l a M e r k e l
des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2313. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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