Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2026

BVerfG Beschluss vom 29.06.2026 – 2 BvC 45/23, 2 BvC 7/24, 2 BvC 6/25

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260629.2bvc004523

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerden haben sich erledigt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/2-bvc-45-23-2-bvc-7-24-2-bvc-6-25#rd_1

Die Wahlprüfungsbeschwerden haben sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Februar 2026 genannten Gründen erledigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/2-bvc-45-23-2-bvc-7-24-2-bvc-6-25#rd_2

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Wahlprüfungsbeschwerden ist entfallen, weil kein Sachentscheidungsinteresse des Beschwerdeführers mehr besteht (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2026 - 2 BvR 2054/21 -, Rn. 19 ff.). Die angegriffenen Regelungen der §§ 6 und 48 BWahlG 2020 haben durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198) eine vollständige Neuregelung erfahren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/2-bvc-45-23-2-bvc-7-24-2-bvc-6-25#rd_3

Auch die Bedenken des Beschwerdeführers, dass es im Zuge der von den Koalitionsfraktionen geplanten erneuten Reform des Bundeswahlgesetzes zu einer Wiederholung des geltend gemachten Wahlfehlers kommen könnte, führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Neuregelungen werden unabhängig davon, wie sehr sie den Regelungen des Bundeswahlgesetzes 2020 ähneln sollten, in jedem Fall unter den dann geltenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. für Sperrklauseln BVerfGE 169, 236 <293 Rn. 166 f.> - Bundeswahlgesetz 2023) zu beurteilen sein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/2-bvc-45-23-2-bvc-7-24-2-bvc-6-25#rd_4

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.