§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Stand: 15.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/46#abs-1 (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/46#abs-2 (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/46#abs-3 (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/46#abs-4 (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 46 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2016 – L 7 KA 44/15 B ER
- BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung bei ehemaligem Bundestagsabgeordneten sowie Beschlagnahme von E-Mails und weiteren Daten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Rüge einer Verletzung von Art 46 Abs 2 GG iVm Art 38 Abs 1 S 2 GG wegen Subsidiarität unzulässig - iÜ keine GrundrechtsverletzungZitiert von 29
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- BVerfG, 02.06.2015 – 2 BvE 5/12, 2 BvE 3/13Einstellung des Organstreitverfahrens nach Ausscheiden des Antragstellers aus dem Deutschen BundestagZitiert von 4
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 19
- BVerfG, 22.11.2001 – 2 BvB 1/01Parteiverbotsverfahren NPD; Antrag der NPD auf Aussetzung und Anrufung des Europäischen GerichtshofsZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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07.03.2024 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. I Nr. 91)
BGBl. 2024 I Nr. 91
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14.11.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I 2395)
BGBl. 2020 I S. 2395
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