Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 43
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 <"KPD-Urteil">) - NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt - jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)Zitiert von 203
- BVerfG, 20.02.2013 – 2 BvE 11/12Unzulässigkeit des Antrags einer politischen Partei auf Feststellung ihrer VerfassungsmäßigkeitZitiert von 25
- BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 · Finanzierungsausschluss NPD/Die HeimatZitiert von 54
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvE 1/17 · Organstreit Finanzierungsausschluss NPDZitiert von 4
- BVerfG, 18.03.2003 – 2 BvB 1/01Zitiert von 13
- BVerfG, 29.10.1975 – 2 BvE 1/75Beschreibung der NPD als Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung in dem Bericht "Verfassungsschutz 73"Zitiert von 42
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 02.04.2025 – VGH O 11/24
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 14
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/43#abs-1 (1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/43#abs-2 (2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.