§ 48 Berufung von Nachfolgern
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/48#abs-1 (1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/48#abs-2 (2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 48 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 19
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- BVerfG, 20.02.2026 – 2 BvR 2054/21Nichtannahmebeschluss: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen außer Kraft getretene Normen des Bundeswahlgesetzes zur Sitzzuteilung, insb zu ÜberhangmandatenZitiert von 1
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvC 37/19 · Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eAZitiert von 3
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 18.10.2023 – 38/23
- BVerfG, 29.06.2026 – 2 BvC 45/23, 2 BvC 7/24, 2 BvC 6/25Feststellung der Erledigung mehrerer Wahlprüfungsbeschwerden nach Novellierung der angegriffenen Wahlregelungen
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.06.2025 – Vz 1/25
- BVerfG, 23.06.2025 – 2 BvC 25/23 - Vz 1/25Erfolglose Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens von ca 20 Monaten - Spielraum bei Entscheidung über Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger Verfahren nicht überschritten
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 48 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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14.11.2020 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I 2395)
BGBl. 2020 I S. 2395
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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