§ 48 Berufung von Nachfolgern
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 17
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- BVerfG, 20.02.2026 – 2 BvR 2054/21Nichtannahmebeschluss: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen außer Kraft getretene Normen des Bundeswahlgesetzes zur Sitzzuteilung, insb zu Überhangmandaten
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvC 37/19 · Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eAZitiert von 3
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 18.10.2023 – 38/23
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.06.2025 – Vz 1/25
- BVerfG, 23.06.2025 – 2 BvC 25/23 - Vz 1/25Erfolglose Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens von ca 20 Monaten - Spielraum bei Entscheidung über Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger Verfahren nicht überschritten
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 16/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG) - § 93 Abs 2 BVerfGG nicht analog anwendbar, mithin keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/48#abs-1 (1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/48#abs-2 (2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.