§ 12 Wahlrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
Änderungsverlauf
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27.04.2013 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I 962)
BGBl. 2013 I S. 962
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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