Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 962
BGBl. 2013 I S. 962 · 2.572 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 27. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch die-
jenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innege-
habt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt
nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politi-
schen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und
von ihnen betroffen sind.“
Artikel 1a
Änderung des
Wahlstatistikgesetzes
In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert
worden ist, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 962. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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