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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 962

BGBl. 2013 I S. 962 · 2.572 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 962




                         Einundzwanzigstes Gesetz
                   zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
                                       Vom 27. April 2013


         Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                            Artikel 1
                                         Änderung des
                                      Bundeswahlgesetzes
         Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
       1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
       12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
         § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch die-
       jenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
       am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
       1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate
          ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innege-
          habt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt
          nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
       2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politi-
          schen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und
          von ihnen betroffen sind.“

                                           Artikel 1a
                                         Änderung des
                                      Wahlstatistikgesetzes
         In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023),
       das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert
       worden ist, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

                                            Artikel 2
                                          Inkrafttreten
         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
       blatt zu verkünden.


         Berlin, den 27. April 2013

                                Der Bundespräsident
                                   Joachim Gauck

                                Die Bundeskanzlerin
                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister des Innern
                              Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 962. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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