§ 12 Wahlrecht
Stand: 11.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.10.1973 – 2 BvC 3/73Wahlprüfungsbeschwerde; kein Wahlrecht für AuslandsdeutscheZitiert von 10
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 20
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- BVerfG, 14.07.1986 – 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien; Chancenausgleichsregelung bei Parteispenden und Beitragsaufkommen; Beschränkung der WahlkampfkostenerstattungZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.01.2025 – 10 L 2463/24
- OVG NRW, 25.01.2024 – 19 A 154/23
- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12#abs-3 (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12#abs-4 (4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/12#abs-5 (5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.